Hallo Herr Frauenknecht, die Buchung der Vorsteuer über die Konten 1580/1581 direkt gegen die Vorsteuerkonten ist mir bekannt und wird von uns auch genau so gehandhabt. Ich hatte dies nur als Beispiel genannt, weil Sie die Zuordnung des Kontos 1548 zur Position "Aufwendungen für Praxisbedarf" damit begründet haben, dass ansonsten die Position "Vorsteuer" in der Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht mit der Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Erklärung übereinstimmt. Dies passiert aber durch die Buchung auf den Konten 1580/1581 ebenfalls, so dass die Begründung also nicht wirklich stichhaltig ist. Wenn ich nun also eine Betriebsausgabe habe, die Anfang des Folgejahres berechnet und bezahlt wird, buche ich demnach nach Ihrer Lösung wie folgt: Im alten Jahr: 119,00 mit Steuerschlüssel auf entsprechendes Kostenkonto 19,00: 1548/1576 Folge: 100,00 Betriebsausgabe je nach bebuchtem Konto 19,00 Aufwendungen für Praxisbedarf 0,00 gezahlte Vorsteuer Im Folgejahr: bei Zahlung Umbuchung: 1576/1548 Folge: -19,00 Aufwendungen für Praxisbedarf 19,00 gezahlte Vorsteuer Dies ist zwar saldiert korrekt, nicht aber in der Zuordnung zu den Positionen. Die Vorsteuer ist im alten Jahr als Betriebsausgabe unter der Position "gezahlte Vorsteuer" anzusetzen. Im Folgejahr sind keine Beträge mehr in der Einnahme-Überschuss-Rechnung zu berücksichtigen. Nur die Vorsteuer ist noch als abzugsfähig in der Umsatzsteuer-Erklärung zu berücksichtigen. Dies kann man -relativ einfach- erreichen, wenn man das Konto 1548 der Position "gezahlte Vorsteuer" zuordnet. Dann habe ich nämlich die korrekten Ergebnisse. Im alten Jahr: 100,00 Betriebsausgabe je nach bebuchtem Konto 19,00 gezahlte Vorsteuer im Folgejahr passiert in der Einnahme-Überschuss-Rechnung nichts, da die bebuchten Konten 1548 und 1576 beide unter "gezahlte Vorsteuer" ausgewiesen werden und dort somit per Saldo 0,00 ergeben. Einen sinnvollen Grund, warum dies nicht so gemacht wird, kann ich nach wie vor nicht erkennen. Der Vergleich mit dem Verbindlichkeitskonto 1600 hinkt, da auf dem Konto 1548 ja gar keine Verbindlichkeit ausgewiesen ist, sondern es sich (wie bei den Konten 1580/1581) um ein Gegenkonto zur korrekten Zuordnung der Vorsteuer handelt. Viele Grüße Uwe Lutz
... Mehr anzeigen