Guten Morgen zusammen, bei der Recherche zu einem anderen Thema bin ich im Dokument 1008768 unter dem Punkt 4.7. Sonderfälle auf folgendes gestoßen: Arbeitsunfähig (krank) während Quarantäne Wenn ein Arbeitnehmer während einer Quarantäne arbeitsunfähig erkrankt, bleibt der Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG während der Quarantäne bestehen. Nach dem Ende der Quarantäne hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG. Die 6 Wochen des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG sind somit erst ab dem Tag zu zählen, ab dem sich der Arbeitnehmer nicht mehr in Quarantäne befindet, da der zunächst fortbestehende Entschädigungsanspruch (§ 56 Abs. 7 IfSG) mit der Beendigung der Quarantäne endet und sich in der Folge in aller Regel ein Entgeltfortzahlungsanspruch eröffnet. Da ich erst vor kurzem so einen Fall hatte, habe ich mich bei der Krankenkasse rückversichert. Die Auskunft der Krankenkasse ist, dass bei AU während Quarantäne kein Anspruch auf Entschädigungszahlung nach dem IfSG hat und ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Was ist jetzt richtig??? VG Michaela Colak
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