@f_mayer schrieb: Sie haben recht, dass Umsatzsteuer und Ertragsteuer unabhängig von einander laufen. Aber: Wenn für eine Forderung umsatzsteuerliche Uneinbringlichkeit vorliegt, bedingt dies regelmäßig den ertragsteuerlichen Forderungsverlust. @f_mayer Die KI sagt: Laut der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschn. 17.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE) ist eine Forderung umsatzsteuerlich bereits dann uneinbringlich, wenn der Kunde das Bestehen oder die Höhe der Forderung substanziiert bestreitet und die Zahlung verweigert. [1, 2] Der Grund: Sie können die Forderung in diesem Moment rechtlich nicht einfach durchsetzen, sondern müssten den Zivilrechtsweg (Klage) beschreiten. [1, 2, 3] Das Umsatzsteuerrecht verlangt von Ihnen nicht, dass Sie zuerst einen jahrelangen Gerichtsprozess führen, bevor Sie Ihre abgeführte Umsatzsteuer zurückbekommen. Die Uneinbringlichkeit tritt taggenau mit dem ernsthaften Bestreiten ein. Sie müssen die USt in diesem Voranmeldungszeitraum zu 100 % korrigieren. [1, 2, 3] 2. Ertragsteuerrecht: Keine Vollabschreibung bei hoher Gewinnchance Wenn Sie wissen, dass Sie im Recht sind, Beweise haben und den Kunden erfolgreich verklagen können (die Forderung also werthaltig ist), verbietet das Ertragsteuerrecht (Handels- und Steuerbilanz) eine vollständige Ausbuchung. Realisations- und Vorsichtsprinzip: Wenn Sie fest mit dem Geld rechnen und den Rechtsweg beschreiten wollen, dürfen Sie die Forderung ertragsteuerlich nicht zu 100 % abschreiben. Eine Vollausbuchung würde einen künstlichen Verlust erzeugen, den das Finanzamt bei der Betriebsprüfung kippt. Die Lösung ist die Einzelwertberichtigung (EWB): Sie dürfen (und sollten) ertragsteuerlich lediglich eine Teil-EWB bilden.
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