@wwinkelhausen schrieb: Hallo @agmü , das war ich auch schon am Überlegen. Das Postfach ist dann aber doch sein persönliches, oder? Darf er darüber dann Klagen einreichen, bei der die Gesellschaft beauftragt wurde? Ich beschränke das jetzt mal auf Finanzgerichtsprozesse, denn ich weiß nicht, aus welchen Berufsträgern die Gesellschaft des TE besteht. Ja. Das nicht das einzelne Mitglied der BAG (Berufsausübungsgemeinschaft) mandatiert wurde, wird an dieser Stelle vom Gesetzgeber übergangen. In der Praxis läuft es so, die Klage wird mit dem "normalen" Rubrum "Kläger v.d.d. Kanzlei .... gegen FA ......... bezeichnet. Der Kollege steht als Unterzeichner unter der Klage und reicht diese über sein beA-Postfach ein, in diesem Fall genügt die einfache Signatur (Andreas G. Müller, Rechtsanwalt). Sobald der Berufsträger die Klage nicht selbst einreicht, sondern ein Kanzleikollege oder das Sekretariat, muss der Schriftsatz mit einer qeS versehen werden. Die Gerichte erfassen als Prozessbevollmächtigten dann die Kanzlei, senden die Nachricht aber immer an das beA-Postfach des Berufsträgers, der die Klage eingereicht hat. Aus der Praxis: Meine Kollegin hat eine Klage eingereicht. Das Gericht hat einen Termin während ihrer Urlaubsabwesenheit bestimmt. Statt den Termin verlegen zu lassen, war ich anwesend, was lediglich beim Kollegen, der die Gegenseite vertritt zu einer kurzen Irritation geführt hat. Das Protokoll (mit Vergleich) des Termins wurde zwar über das beA-Postfach der Kollegin zugestellt, ich habe mit meiner Signaturkarte die den Empfang der Zustellung bestätigt. Das die urpsprüngliche Entscheidung des Gesetzgebers suboptimal war, zeigt sich daran, dass das beA zwischenzeitlich auch Kanzleipostfächer kennt. Allerdings haben sich diese in der Praxis - jedenfalls nach meiner Wahrnehmung - noch nicht wirklich durchgesetzt (der administrative Aufwand für das Kanzleipostfach ist einfach zu hoch). Die Kanzleipostfächer haben - gerade bei größeren Kanzleien - sogar im Strafverfahren einen Nachteil. Nach § 137 Abs. 1 S. 3 StPO darf der Beschuldigte im Strafverfahren maximal drei Verteidiger wählen. Diese Begrenzung lässt sich auch nicht durch die Mandatierung einer RA-GmbH umgehen, da §59l Abs. 3 BRAO dies ausdrücklich ausschließt. Ich kenne zwar keine Entscheidung, aber einem unwilligen Rechtmittelgericht traue ich durchaus zu, dass dieses die Einlegung eines Rechtsmittel über das "falsche" beA-Postfach als unwirksam qualifiziert. In so mancher Entscheidung zu diesem Thema aus anderen Bereichen war durchaus eine entsprechende Tendenz zu erkennen. So musste der Bundesgerichtshof am 12.06.2024 - Az. XII ZR 92/22, das OLG München darauf hinweisen, dass eine Berufung frühestens nach Eingang der Berufungsbegründung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden darf.
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