Hallo @Lumia der "Denkfehler" besteht darin, dass es grundsätzlich bei den vier (4) bisherigen Netzlizenzen bleibt, auch wenn, wie bisher auch, insgesamt 9 Mitarbeitende sich diese Lizenzen teilen. Ich selbst habe diese scheinbar wundersame Mehrung der Lizenzen in der Kanzlei erlebt. Für REWE und den Zahlungsverkehr haben/hatten wir eine (1) Netzlizenz. Wer gerade mit einem der Programme arbeiten musste, hat das Programm geöffnet und dann - hoffentlich - keinen Hinweis darauf erhalten, dass der Mitarbeitende XXXX das Programm aktuell nutzt und daher eine weitere Nutzung derzeit nicht möglich ist. Hat der Mitarbeitende XXXX die Nutzung des Programms beendet, konnte der Mitarbeitende YYYY mit dem Programm arbeiten. Was sich durch die Umwandlung des Lizenztypus ändert ist, dass der Mitarbeitende XXXX am Ende seiner Programmnutzung explizit die Lizenz freigeben ("zurückgeben") muss, bevor der Mitarbeitende YYYY mit dem Programm arbeiten kann. Soll diese Lizenzrückgabe nach Beendigung der Arbeit mit dem Programm vermieden werden, muss für jeden Ihrer insgesamt 9 Mitarbeitenden eine eigene Lizenz erworben werden; oder anders: der bisherige Programmkomfort muss künftig mit Lizenzgebühren für 5 zusätzliche Lizenzen "erkauft" werden. Die Lizenzform Benutzerlizenzset bedeutet eine Entscheidung zwischen gleichbleibendem Nutzerkomfort = steigende Lizenzkosten oder "gleichbleibende" Lizenzkosten = geringerer Nutzerkomfort
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