@OLJA schrieb: wir haben die gleich Situation mit unseren Außendienstlern, deren Tätigkeitsstätte ist ebenso das Homeoffice. Wir rechnen nur den geldwerten Vorteil für die Privatfahrten ab. Die Tätigkeitsstätte ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Bisher hatten wir keine Probleme mit dem Finanzamt. Meine Erfahrung bisher ist, dass dann "Probleme" auftauchen können , wenn der Arbeitnehmer zu nah am Betriebssitz wohnt. Hier wird eingehender geprüft werden, sollte aber bei seltener Anwesenheit im Unternehmen nachweisbar sein, dass keine erste Tätigkeitsstätte am Betriebssitz gegeben ist. Grundsätzlich kann ein Heimarbeitsplatz nicht nach § 9 Abs. 4 S. 2 EStG als erste Tätigkeitsstätte festgelegt werden. In einem solchen Fall muss die Prüfung, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, nach § 9 Abs. 4 S. 4 EStG erfolgen. Viele Grüße T. Reich
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