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Update: Informationen zum Pflegeunterstützungs- und - entlastungsgesetz (PUEG)

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letzte Antwort am 15.08.2023 13:58:28 von Christopher_Fürther
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shasieber
Einsteiger
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Ja, ganz genau so ist es. Um in den Genuss des Abschlags zu kommen, ist das Alter des Arbeitnehmers egal.

 

 

 

Denise1
Einsteiger
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Nachricht 92 von 266
1831 Mal angesehen

Ja ich denke, da liegst du richtig.

 

Das eine hat doch nix mit dem anderen zu tun.

 

1. Wenn ich das 23. Lebensjahr vollendet habe und kinderlos bin, zahle ich Z bei der PV.

 

2. Sobald ich mindestens 2 Kinder unter 25 Jahren habe (ob ich 18, 23 oder 50 Jahre alt bin), bekomme ich die "PV-Erleichterungs-Prozente".

 

Alles andere wäre doch unlogisch.

aber was ist schon logisch in dieser Bürokratie???

 

Logisch wäre auch:

die Familienkassen wissen wer, wann, wie viele Kinder in welchem Alter hat... also wäre es naheliegend, dass dieser PV-Erleichterungs-Part auch an dieses AMT geht und nicht wieder an die AG abgewälzt wird, nach dem Motto: die machen das schon...

 

schlimm!!!

 

 

 

m_brunzendorf
Fachmann
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Nachricht 93 von 266
1823 Mal angesehen

@Denise1  schrieb:

Alles andere wäre doch unlogisch.

aber was ist schon logisch in dieser Bürokratie???

Vielen Dank für eure Antworten. Dann passt ja alles.

 

Aber zu der "unlogisch-Sache" sage ich mal nix.^^

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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Nachricht 94 von 266
1810 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

ich beziehe mich mal auf den Aspekt der Verzinsung und weiß, dass meine Frage eine juristische ist und hier nicht "sicher" beantwortet werden kann. Trotzdem vertraue ich auf die Erfahrungen anderer Community-Teilnehmer und stelle mal folgende Vorgehensweise in den Raum:

 

1. Ich werde als Arbeitgeber meine Mitarbeiter auffordern, alle relevanten Kinderdaten anhand von Belegen (die dann als Kopie zu den Personalakten genommen werden) nachzuweisen. Welche Belege das sind, sage ich natürlich dazu.

 

2. Ich setze eine Frist bis zum 31.10.2023, damit sich Rückrechnungen in Grenzen halten und die Mitarbeiter in Ruhe zuarbeiten können.

 

3. Ich verprobe (stichprobenartig) die Plausibilität der hinterlegten Kinderdaten: Stimmt die Kinderzahl mit den Kinderfreibeträgen lt. ELSTAM überein? So kann ich u. a. erkennen, ob es Stiefkinder geben könnte. Bei Auffälligkeiten spreche ich die Mitarbeiter direkt an.

 

4. Ich mache alle Mitarbeiter darauf aufmerksam, dass von Ihnen nicht fristgerecht und vollständig beigebrachte Angaben und Nachweise zu Ihren Lasten gehen und eine Nachberechnung aufgrund von verspäteten Nachweisen/Angaben nur bis einschließlich 31.12.2023 erfolgen wird.

 

5. Ich erinnere alle Mitarbeiter Anfang 2024 nochmals an die ggf. versämte Zuarbeit und gebe eine (aller-)letzte Frist bis zum 28.02.2024.

 

6. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass jeden einzelnen Mitarbeiter eine Mitwirkungspflicht trifft und deshalb nach dem 28.02.2024 aufgrund fehlender oder unvollständiger Angaben weder Rückrechnungen noch Verzinsungen erfolgen werden.

 

Die vom Gesetzgeber vorgesehene, der beitragsabführenden Stelle eingeräumte Übergangsfrist bis zum 30.06.2025 (oder bis zur Einführung des ... Verfahrens) nehmen wir als Arbeitgeber ausdrücklich nicht in Anspruch und sind bereit, den von Gesetzgeber bereits erkannten erheblichen Verwaltungsaufwand zeitnah und vollständig zu erbringen. Damit soll eine korrekte Abrechnung bereits ab dem 01.07.2023, spätestens jedoch bis 31.12.2023 (28.02.2024) gewährleistet sein. Da auch die Mitarbeiter eine gewisse Mitwirkungspflicht haben, erlaube ich mir diese Vorgehensweise.

 

Die Übergangsfrist bis zum 30.06.2025 wurde (bitte korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege) der beitragsabführende Stelle eingeräumt, nicht jedoch dem einzelnen Mitarbeiter! Aus diesem Grund informiere ich die Mitarbeiter darüber, dass von dieser Übergangsfrist nicht Gebrauch gemacht wird und somit Rückrechnungen, wenn sie aufgrund des vom Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogrammes nicht mehr möglich ist, auch nicht mehr erfolgen werden. Darüber hinaus wird der Arbeitgeber keinerlei Verzinsung vornehmen, wenn der Mitarbeiter seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

 

Und damit sind wir als Arbeitgeber raus aus der vom Gesetzgeber (wahrscheinlich für die "großen" beitragsabführenden Stellen wie Deutsche Rentenversicherung etc.) vorgesehenen Verzinsung.

 

Ich glaube, damit hätten wir eine praktikable Lösung gefunden ...

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

PS: Sorry für die Wiederholungen im Text. Ich verweise da auf eine Liedpassage von Ulla Meinecke "Ich wiederhol´ mich schon mal, wenn ich viel kiff ..." 😉

 

JosefB
Aufsteiger
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Nachricht 95 von 266
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@lohnexperte  schrieb:

Guten Morgen,

...

Ich glaube, damit hätten wir eine praktikable Lösung gefunden ...

😉...

 


Als Praktiker würde ich das auch so sehen; wir werden auch bei den Mandanten nochmal nachhaken falls Auffälligkeiten sind, sofern wir das zeitmäßig stemmen können; Absichern so gut es geht.

 

Mein Bauchgefühl sagt mir aber das die Verzinsung nicht einseitig oder überhaupt damit verhindert werden kann. Wenn der Arbeitnehmer es darauf anlegt wegen ein paar Euro einen Aufstand zu machen wird man evtl. keine Chance haben (keine Rechtsberatung nur meine Meinung).

 

Genau das ist es ja was mich so aufregt - eine Verzinsungs-Regelung mach alles wieder komplizierter als es sein müsste oder eh schon ist....

 

Im Übrigen: Wo ist denn im Gesetz die Verzinsung geregelt und wie hoch ist die Überhaupt? Finde irgendwie nichts...

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Denise1
Einsteiger
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Nachricht 96 von 266
1736 Mal angesehen

 

:-)) ich danke für den Tipp mit Ulla Meinecke...

 

ob das alles rechtlich durchgehen würde, stelle ich jetzt mal in Frage.

 

Aber wenn man die AN richtig "erzieht", zB auch mit dem 6-Punkte Plan, sollte das schon von Vorteil sein.

Auf Beitragsreduzierungen verzichtet keiner gerne freiwillig und so sollte die Motivation jedes AN groß sein, seinen Teil beizutragen, nach der Ansage.

 

Viel Erfolg damit.

 

 

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NaJu2008
Aufsteiger
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Nachricht 97 von 266
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Im Übrigen: Wo ist denn im Gesetz die Verzinsung geregelt und wie hoch ist die Überhaupt? Finde irgendwie nichts...

 

In §27 SGB VI ist die Verzinsung des Erstattungsanspruchs geregelt:

 

(1) 1Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. 2Verzinst werden volle Euro-Beträge. 3Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(2) 1Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. 2Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

 

ulrikefrerichs
Beginner
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Es muss SGB IV heißen  😉 und betrifft aber nur die Verzinsung durch die Versicherungsträger...

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NaJu2008
Aufsteiger
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Nachricht 99 von 266
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Danke, hatte da nen "Zahlendreher"

 

Aber siehe §28h SGB IV

(2)1Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid

Somit obliegt ja eigentlich die endgültige Prüfung der entrichteten Beiträge der Krankenkasse. Vielleicht fängt ja das ein oder andere ne RV-Prüfung ab.

 

Somit wird dann in zwei Jahren ggf. eine Antragsflut losgetreten für nicht mehr zu korrigierende Lohnabrechnungen... 😓

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@m_brunzendorf  schrieb:

 

 

Ich gehe davon aus, dass in diesem Beispiel auch der 20jährige in den "Genuss" des Abschlages kommt.


So habe ich das auch verstanden.

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


da sich bei einem Arbeitnehmer ohne Kind bzw. mit einem Kind das Vorgehen nicht ändert, haben wir uns dazu entschieden, in diesem Fall keinen Andruck auszugeben. Für diese Arbeitnehmer bleibt die Brutto/Netto-Abrechnung so, wie sie es gewohnt sind.


Ein Andruck erfolgt nur bei Arbeitnehmer mit zwei oder mehr Kindern.

 

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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neverknowwhy
Beginner
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Wenn ich es richtig nachvollziehe, dann bezieht sich die Aussage nur auf LODAS. Wird es auch eine Lösung für Lohn und Gehalt geben, unter Mandantendaten > Auswertungsdaten > Gestaltung beispielsweise?

 

Viele Grüße!

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AliV
Einsteiger
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Hallo Frau Frohmeyer,

danke für die Antwort. Hierzu möchte ich aber Folgendes anmerken:

 

ein Mitarbeiter, der bisher eine Elterneigenschaft nachgewiesen hatte, musste weiter nichts tun und versteht ggf. nun auch das Thema nicht bzw. vergisst es, den weiteren Nachweis zu bringen.

 

Der Andruck "ein Kind berücksichtigt" oder eben "kein Kind berücksichtigt" macht den MA jedes mal darauf aufmerksam, dass die Abrechnung aufgrund unvollständiger Daten nicht korrekt ist. Das wurde mit dieser Entscheidung natürlich ausgeschlossen.

 

VG

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 104 von 266
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@Kristin_Frohmeyer  schrieb:

haben wir uns dazu entschieden, in diesem Fall keinen Andruck auszugeben. 

 


Warum fragen Sie hierzu nicht einmal vorher bei Personen nach, die damit in der Praxis zu tun haben?

 


@Kristin_Frohmeyer  schrieb:

 


Ein Andruck erfolgt nur bei Arbeitnehmer mit zwei oder mehr Kindern.

 


Ja - und dann erfolgt bei einem AN mit drei Kindern, von denen 2 Kinder unter 25 Jahren sind der Andruck:

 

-PV-Beitr. AN 2 Kinder/1,45%

 

Und das ist in dieser verkürzten Form falsch und führt zu unnötigen Rückfragen bei uns als Lohnabrechnern. Warum macht sich die DATEV dazu keine Gedanken?

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

DATEV-Mitarbeiter
Nadine_Mack
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Update:

 

Die Personalfragebögen aus dem Dokument Personalfragebögen zur Vorerfassung von Personaldaten (Dok.-Nr. 1035006) wurden um die Angabe der Kinderdaten ergänzt.

Beste Grüße Nadine Mack
Personalwirtschaft DATEV eG
keinhausen
Beginner
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Guten Tag Frau Mack,

 

unter der DATEV Themenseite PUEG ist ein Link auf eine Ablaufskizze gesetzt: https://www.datev.de/web/de/media/datev_de/servicebereich/grafik/erfassung_kinderdaten_mit_datev_personaldaten_2.pdf

Sollen die Kinderdaten wirklich via ASCII-Datei vom Mandanten an die Kanzleien übermittelt werden?!? Warum wird nicht einfach die bestehende, sichere, Datendrehscheibe Rechenzentrum - wie auch bei Personaldaten online - verwendet? 

Bereits im Oktober 2014 wurde das DATEV-Rechenzentrum als die perfekte Lösung für den Austausch von Lohndaten beschrieben: https://www.datev-magazin.de/praxis/absolut-zuverlaessig-und-sicher-4790 

Ich kann das nicht nachvollziehen, warum jetzt im Jahr 2023 ASCII-Dateien via E-Mail mit Daten versendet werden müssen und manuelles Importieren die Lösung sein soll.

Viele Grüße
Klaus Einhausen

schwettscher
Beginner
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Nachricht 107 von 266
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Hallo Frau Mack,

super, dass es zu diesem Thema wieder einen Brennpunkt gibt und die Personaldaten auf einen Blick zu sehen sind.

Es ist nur leider nicht gut, dass wieder einmal auch bereits ausgeschiedene Mitarbeiter noch mit in der Liste aufgeführt sind. Das macht zusätzliche Arbeit. 

 

Gruß Ariane

 

Ariane Schwettscher

DELTA Steuerberatungsgesellschaft mbH
Bad Segeberg
Alexander_Herrmann
Meister
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Hallo Herr Einhausem @keinhausen,

 

auch ich würde mich über einen direkten Import der Daten über eine Schnittstelle freuen, aber ehrlich gesagt sind wir froh, dass die DATEV trotz des kurzen Vorbeireitungszeitraums eine durchaus passable Möglichkeit geschaffen hat, mit der die Mandanten die Daten in Personaldaten Online eintragen können und uns dann eben eine Exportdatei schicken - oder wir diese selber generieren und einspielen. 

 

Das ist besser als nichts und daher an dieser Stelle Danke an das Entwicklungsteam für das Engagement in den letzten Wochen. 

Viele Grüße,
RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
rschoepe
Fachmann
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@Nadine_Mack  schrieb:

Die Personalfragebögen aus dem Dokument Personalfragebögen zur Vorerfassung von Personaldaten (Dok.-Nr. 1035006) wurden um die Angabe der Kinderdaten ergänzt.


Da können Sie (vermutlich) nichts für, aber wie viele Leute haben denn bitte an den Formularen gearbeitet - und nicht miteinander gesprochen? Warum sieht bspw. die englische Version des Standardfragebogens komplett anders aus als die deutsche (wenn doch nur die Feldbeschriftungen übersetzt werden müssten, an keiner Stelle werden zusätzliche Informationen z.B. zum Aufenthaltsstatus oder der Arbeitserlaubnis abgefragt)? Warum listet die englische Version der Sofortmeldung die betroffenen Branchen in einer Tabelle (und braucht deshalb zwei Seiten für das Infoblatt) statt in einer einfachen Liste wie die deutsche? 😵

Kerstin2
Beginner
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Hallo,

 

ich schließe mich den Anregungen von Aliiv und Uwe Lutz an und hätte gerne eine wenig detailliertere Angabe der Kinderdaten auf der Lohnabrechnung. Keine Angabe bei einem Kind führt zu Rückfragen der Arbeitnehmer, dies kann ich bereits aus Erfahrung bestätigen. Der Zusatz <25 J. würde es ebenfalls schon erleichtern.

 

Danke

Kanzlei-Organisationsbeauftragte
metalposaunist
Unerreicht
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Danke @keinhausen! Die Frage nach dem warum kann nur DATEV beantworten. Vielleicht wird's ja doch ein 2. Nokia. Die waren sich auch siegessicher 💪 im mobilen Markt - bis dann Apple / die Smartphone kamen 😶. Von außen sieht's aus, als ob man gepennt hat. 

 

@Nadine_Mack: Wenn ich ins DHC schaue, lese ich:

 


Die Microsoft Excel-Arbeitsmappen sind mit Microsoft Excel 2010 erstellt und enthalten zahlreiche Makros. In Abhängigkeit von Ihren gewählten Einstellungen in Microsoft Excel können diverse Fehlerbilder auftreten.


Äh 2010 😱? Und wenn DATEV schon vor Einsatz seiner eigenen Lösungen vor Fehlern warnt ... Warum müssen wir Genossen auf Office 2016/2019/2022 umsteigen (weil DATEV und Microsoft vor dem Support-Aus kleinerer Versionen warnen), wenn gleich DATEV selbst noch 2010 einsetzt? 😳 Ich habe große Fragen!

 

Unabhängig davon: Gibt es nicht smarte Berater, die das Ganze mit M365 Forms (oder anderen smarten online Tools) umgesetzt haben? Kann DATEV da nicht auf diese Lösungen als Beispiel verweisen? 

 

Excel, ASCII, E-Mail klingt alles nach den Anfängen der 2000er. Wenn das der beste Weg für die Mehrheit ist ... 

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
www.metalposaunist.de
Seeker
Einsteiger
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auf der Lohnabrechnung. Keine Angabe bei einem Kind führt zu Rückfragen der Arbeitnehmer

Hoffentlich nicht. Bei LuG gibt es die Möglichkeit des Andrucks auf der Abrechnung gar nicht.  Das haben nur die Lodas Programmierer hingekriegt.

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DATEV-Mitarbeiter
Renate-Christine_Müller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @keinhausen,

 

in der geplanten Freigabe der Kinderdaten-Erfassung in DATEV Personaldaten müssen die Kinderdaten manuell - als ASCII-Datei - an die lohnabrechnende Stelle weitergeleitet werden.

Dieser Datenaustausch entspricht natürlich noch nicht dem Grad an Digitalisierung, den wir mit unseren Online-Lösungen anstreben.

 

Für den gewohnten medienbruchfreien Datenaustausch in DATEV Personaldaten hätten zusätzlich die Schnittstellen zwischen DATEV Personaldaten und den Lohnabrechnungsprogrammen LODAS bzw. Lohn und Gehalt angepasst werden müssen. Das war in der kurzen Zeit bis Juli 2023 oder unmittelbar danach nicht umsetzbar.

Um Sie und Ihre Mandanten rechtzeitig bei der initialen Datenerfassung zu unterstützen, haben wir uns für den realisierbaren Weg entschieden - die Datenweitergabe als ASCII-Datei.

 

Viele Grüße aus Nürnberg

Renate Müller

 

Product Owner DATEV Personaldaten

 

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Ariane,


dieser Verbesserungswunsch wurde an unsere Entwicklungskollegen weitergegeben. Ich habe Ihre Anfrage in den Vorgang mit aufgenommen. 

 

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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metalposaunist
Unerreicht
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Nachricht 115 von 266
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@Renate-Christine_Müller schrieb:

Das war in der kurzen Zeit bis Juli 2023 oder unmittelbar danach nicht umsetzbar.


Naja, seit Oktober 2014 hatte DATEV da Zeit zu 🤔? Und wie oft wir in der Kanzlei eine zeitgemäße Erfassung von Bewegungsdaten heute schon brauchen, damit wir nicht mit Excel, PDF und kanzlei.land und Abtippen von Zahlen rumhampeln müssten ... aber die Lohnvorerfassung aus 199X kann man niemanden mehr empfehlen. 

 

Ich prophezeie: Der Lohn mit DATEV wird auf Kurz oder Lang untergehen. Mal sehen, ob das auch so stimmt, wie VIWAS seinerzeit 🤓

 

Wie man zitieren kann, steht hier: Tipp für Power-Zitierer zur Nutzung von Mehrfachzitate

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
www.metalposaunist.de
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keinhausen
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Sehr geehrte Frau Müller,

 

danke für Ihre Antwort; jedoch verstehe ich nicht, warum nicht eine medienbruchfreie Lösung für mind. die nächsten 2 Jahre gewählt wurde und etwaige Schnittstellen dann eben angepasst werden.

Kurze Zeit ist relativ: Der Referentenentwurf datiert vom 24.2., Kabinettsbeschluss vom 5.4., Bundesrat 1. Durchgang 12.5.2023, es ist daher seit 3 Monaten absehbar, dass Handlunsgbedarf ansteht. 


Es wäre eine erneute Chance gewesen, die schöne Lösung Personaldaten online als moderne und bequeme digitale Lösung den Arbeitgebern schmackhaft zumachen. Jetzt werden manuell E-Mails erstellt, Dateien hinzugefügt, gesendet, geöffnet, Dateien gespeichert und importiert, statt einfach den Button zum synchronisieren in der Fachanwendung zu drücken. 

VG Klaus Einhausen

GF_SB
Einsteiger
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Eine Frage:

wird denn Lohn und Gehalt Vorerfassung online gar nicht mehr weiterentwickelt?

 

Stand der Dinge:

Wie von Datev empfohlen verwenden einige meiner Mandanten diese DATEV UO Lösung für Bewegungsdaten und Stammdatenerfassungen.  Und es klappt ganz gut!

 

Mein Vorschlag:

Lohn und Gehalt/Lodas Vorerfassung online (UO) bitte weiterentwickeln:

  • Aufnahme der Kinderdaten-Erfassung zum Datenimport über das Lohnprogramm
  • eAU / Vorerkrankungszeit Abrufmöglichkeit
  • Sofortmeldung erstellen 

Personaldaten online baldmöglichst als alleinige Onlinelösung ausbauen

  • Bewegungsdaten-Erfassung ermöglichen
  • Änderungen von Stammdaten ermöglichen 
  • Kinderdaten-Erfassung ermöglichen mit Synchronisierung
  • Personalfragebögen ergänzen (z.B. Status bei Minijob, bisherige Beschäftigungen, Mehrfachbeschäftigungen usw.)
  • einfache Möglichkeit der Übernahme von Lohnarten-/Stammdatenkonfigurationen aus dem Vorgänger LuG/Lodas Vorerfassung online und Beendigung des Vorgängers

 

Das wäre so mein Wunschdenken, Danke für die Umsetzung!

metalposaunist
Unerreicht
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@GF_SB: So ist das bei DATEV alles geplant. Aber das wird weder heute noch morgen noch übermorgen so umgesetzt, obwohl man heute schon 5J technisch hinterher hinkt. Und wegen des neuen PUEG Gesetzes musste man mit dem vorhandenen Personal zusehen, dass man's noch in LODAS und LuG reinbekommt, weshalb dann ausreichend Personal an der Stelle der Weiterentwicklung fehlt. 

 

Wenn das im Lohn so weiter geht und Vorschläge wie von Herrn Linnemann umgesetzt werden, ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Lohnabrechnung nicht mehr korrekt berechnet werden kann. 

viele Grüße aus dem Rheinland – Daniel Bohle
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n_troike
Fortgeschrittener
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Hallo,

 

mal eine praktische Frage.

Eine Mitarbeiterin zahlt den Zuschlag für kinderlose (laut Lohnzettel Z.).

 

Die nun erhaltenen Daten wegen dem PUEG besagen 

Kinder -ja

Unter 25 -nein

 

Ich denke hier fragt man am Besten nach einer Geburtsurkunde und 

trägt dann ein unter Schnellerfassung/ Sozialversicherung/ Kästchen "....Elterneigenschaft nachgewiesen" anklicken.

 

Das kann dann aber erst ab Monat 07/2023 erfolgen und nicht rückwirkend?

 

Vielen Dank schon mal vorab

Nico

 

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MikeWHerbs
Erfahrener
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High,

 

falls die Mitarbeiterin das Kind schon vor Jahren angegeben hat, das aber nur verbummelt wurde....?

 

 

Gruss Mike

Do you trust what I trust? Me, myself and I (Metallica 1988)
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letzte Antwort am 15.08.2023 13:58:28 von Christopher_Fürther
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