Liebe Community, heute informiere ich Sie über den aktuellen Stand im Gesetzgebungsverfahren sowie zu den geplanten Unterstützungen in den DATEV-Programmen. Gesetzgebungsverfahren Update 27.06.2023: Das Gesetz wurde am 23.06.2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht und tritt somit zum 01.07.2023 in Kraft. Das Gesetz beinhaltet, die am 24.05.2023 vom Gesundheitsausschuss besprochenen Änderungen: Einführung digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bis zum 31. März 2025 Übergangszeitraum (01.07.2023 – 30.06.2025) soll ein vereinfachtes Nachweisverfahren gelten: Es ist ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder für den kompletten Zeitraum ab 01.07.2023 prüfen. Beachten Sie: In den DATEV-Lohnprogrammen erfassen Sie Kinder mit den Angaben zu Vorname(n), Familienname und Geburtsdatum. Mit der einmaligen Erfassung dieser Daten werden die Abschläge zur Pflegeversicherung automatisch anhand des Alters der Kinder berücksichtigt. Übergangsfrist zum 31.12.2023 aufgehoben: Ursprünglich war geplant, dass Nachweise bis 31.12.2023 vorgelegt werden können, damit der PV-Abschlag ab 01.07.2023 berücksichtigt wird. Nach dem aktuellen Entwurf können Nachweise auch bis 30.06.2025 eingereicht werden und gelten rückwirkend ab dem 01.07.2023. Weitere Informationen auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums. Alle weiteren Informationen finden Sie im Dokument Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – Hintergrund (Dok.-Nr. 1026887). Welche Kinder werden beim Abschlag berücksichtigt? Zur Frage der Berücksichtigung von verstorbenen Kindern wurde im Entwurf der § 55 Abs. 3 SGB XI ergänzt: Für diese reduziert sich der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte; bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Geänderte Berechnung der Steuer ab 07/2023 Der Programmablaufplan zur Berechnung der Steuer wird ebenfalls zum 01.07.2023 angepasst. Weitere Informationen: Neuer Steuerablaufplan ab 01.07.2023 (PUEG) - DATEV-Community - 355467 Programmlösungen DATEV Aufgrund der erfassten Kinderdaten wird in LODAS und Lohn und Gehalt automatisch für Abrechnungen ab 07/2023 der gültige Abschlag zur Pflegeversicherung für das 2. bis 5. Kind anhand des Geburtsdatums ermittelt. Kinder über 25 Jahre müssen in den Kinderdaten nicht extra erfasst werden. Hier gelten weiterhin die Einstellungen „Elterneigenschaft nachgewiesen“. LODAS Die Kinderdaten können Sie über Personaldaten | Kinderdaten | Angaben zu Kindern erfassen. Sie steuern über den Bearbeitungsmonat, ab welchem Monat die Abschläge zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Dadurch muss nicht dokumentiert werden, wann der Nachweis erbracht wurde. Im Jahr 2023 bedeutet dies, dass Sie die Kinderdaten für vor dem 01.07.2023 geborene Kinder immer im Bearbeitungsmonat 07/2023 erfassen, sobald die Daten vom Arbeitnehmer vorliegen. Seit dem Service Release LODAS 12.4 (Bereitstellung am 15.06.2023) haben Sie die Möglichkeit, die Mitarbeiter-Daten übergreifend einzusehen, zu filtern und Kinderdaten zu erfassen. Außerdem können Sie die Daten im csv-Format exportieren. Über eine ASCII-Schnittstelle können die ergänzten Kinderdaten wieder nach LODAS importiert werden. Weitere Informationen: Kinderdaten in LODAS erfassen und bearbeiten (Dok.-Nr. 9226127) Lohn und Gehalt Seit dem Service Release Lohn und Gehalt 12.32 (Bereitstellung am 17.05.2023) können Sie die Kinderdaten ergänzt um die Felder Nachgewiesen am und für Sonderfälle Für Pflegeversicherung berücksichtigen ab bzw. bis unter Erfassen | Kinderverwaltung bearbeiten mitarbeiterübergreifend erfassen. Beachten Sie: Nach den aktuellen Vorgaben muss der Nachweis nicht mehr geprüft und dokumentiert werden. Wir empfehlen Ihnen trotzdem zur Nachvollziehbarkeit bei Betriebsprüfungen oder zum geplanten DÜ-Verfahren das Feld Nachgewiesen am zu erfassen. Seit dem Service Release Lohn und Gehalt 12.34 (Bereitstellung am 15.06.2023) haben Sie die Möglichkeit, die Mitarbeiter-Daten im csv-Format zu exportieren und die ergänzten Kinderdaten wieder nach Lohn und Gehalt zu importieren. Weitere Informationen: Kinderverwaltung bearbeiten (Dok.-Nr. 1027113) Kinderdaten importieren (Dok.-Nr. 1027319) DATEV Personaldaten Update 13.07.2023: Heute am 13.07.2023 wurde die Funktion "Kinderdaten direkt in DATEV Personaldaten erfassen" freigegeben. Weitere Informationen zum Vorgehen: Daten zu Kindern (PUEG) in DATEV Personaldaten erfassen (Dok.-Nr. 1027483) In DATEV Personaldaten kann derzeit die übliche Schnittstelle zu den Lohnprogrammen für die Kinderdaten nicht genutzt werden. Arbeitgeber müssen die Kinderdaten per ASCII-Datei aus DATEV Personaldaten exportieren. Die lohnabrechnende Stelle kann die Daten anschließend in LODAS bzw. Lohn und Gehalt über die Import-Schnittstelle übernehmen. Update 09.06.2023: Als weiterer Lösungsbaustein ist ein Online-Fragebogen zur Erfassung der Kinderdaten durch den Mitarbeiter in Planung. Wir informieren Sie hier wieder über den aktuellen Stand. Im Rahmen der aktuellen Planung für mögliche Lösungsbausteine in DATEV Personaldaten, hat man sich dazu entschieden, keinen Online-Fragebogen zur Erfassung der Kinderdaten durch den Mitarbeiter anzubieten. Der Fokus in der Entwicklung wird daher auf die Erfassung der Kinderdaten in DATEV Personaldaten durch den Arbeitgeber gelegt. Personalfragebögen (Excel / Word) Update: 03.07.2023: Die Personalfragebögen für neue Mitarbeiter aus dem Dokument Personalfragebögen zur Vorerfassung von Personaldaten (Dok.-Nr. 1035006) wurden um die Angabe der Kinderdaten ergänzt. Weitere geplante Kommunikation Wir aktualisieren regelmäßig das Dokument Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – Hintergrund (Dok.-Nr. 1026887) und unsere Seite www.datev.de/pueg mit den aktuellen Informationen.
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