Hallo Datev, wir haben bei einem ehemaligen Arbeitnehmer, der vom 15.4.24 bis 14.4.25 beschäftigt war, das Problem, dass der April 2024 in der Arbeitsbescheinigung nicht aufgeführt wird, und der April 2025 wird als voller Monat (gibt es keine Angabe von genauen Daten bei Teilmonaten mehr?) gemeldet. Lt. *Verfahrensbeschreibung BA-BEA (Seite 18): Erforderlich sind die letzten 12 Abrechnungsmonate der zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtigen Beschäftigung vor Beschäftigungsverhältnis Ende (BVEND). sowie Als Beginn ist das Anfangsdatum des Zeitraumes innerhalb des Abrechnungszeitraumes, für den Arbeitsentgelt gemeldet wird (in der Regel der 1. des Monats), anzugeben. Da in der Regel der Abrechnungszeitraum einen Monat umfasst, beziehen sich die nachfolgenden Erläuterungen auf den Abrechnungsmonat. Die Erläuterungen gelten aber auch für andere regelmäßige Abrechnungszeiträume (z. B. wenn der regelmäßige Abrechnungszeitraum nicht einen Monat, sondern nur 2 Wochen umfasst). Werden für einen Arbeitnehmer innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses mehrere Abrechnungen für einen Abrechnungszeitraum getätigt, so sind die Entgelte für diesen Zeitraum zusammen zu rechnen. Anzugeben sind grundsätzlich volle Abrechnungsmonate. Teilweise Abrechnungsmonate zu Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses sind abweichend vom Grundsatz ebenfalls zu melden. Dabei sind nur Abrechnungsmonate zu melden, die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis (BVEND) vollständig abgerechnet waren und in denen ein zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtiges Entgelt erzielt wurde. ergänzend Beispiel: Regelmäßiger Abrechnungszeitraum ist ein Kalendermonat. Die Beschäftigung beginnt aber erst am 15. des Kalendermonats. Dieser teilweise Abrechnungszeitraum vom 15. bis zum Ende des Kalendermonats ist als Abrechnungszeitraum zu melden. . Demnach wären die gemeldeten Monate (5/24 - 4/25 = 12 Monate) korrekt und die Forderung der BA, dass 04/2024 ebenfalls zu melden wäre, falsch?
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