wenn was nicht stimmt, muss der Arbeitnehmer tätig werden. Ich habe da zu einen Text formuliert, der in so einem Fall (oder bei Abweichungen zu bereits gemeldeten Zahlen) an den AN geht: Für Sie wurden folgende Werte zurückgemeldet: [...] Sollten diese Werte nicht stimmen, müssen Sie sich mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen. Ihre Versicherung muss nach dem dazu herausgegebenen BMF-Schreiben (BMF-Schreiben) entweder die Werte stornieren und neu übermitteln, oder stornieren und Ihnen eine Ersatzbescheinigung ausstellen: N. Ersatzverfahren 107 Nach dem Start des Verfahrens ab 2026 wird es für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren nicht beanstandet, wenn in Fällen, in denen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung aus technischen Gründen nicht bzw. nur fehlerhaft als Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden, der Arbeitgeber eine vom Versicherungsunternehmen in Papierform für das Kalenderjahr ausgestellte Ersatzbescheinigung über die Höhe der im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung dem Lohnsteuerabzug zugrunde legt (sog. Ersatzverfahren). Das Ersatzverfahren kommt nicht zur Anwendung in den Fällen der Rn. 59 (Widerspruch des Versicherungsnehmers). 108 Das Versicherungsunternehmen ist in den Fällen der Rn. 107 verpflichtet, die bisherige Datenübermittlung zu stornieren. Liegen nach einer erneuten Datensatzübermittlung in den ELStAM wieder Beitragswerte der privaten Kranken- und Pflegeversicherung vor, verliert eine in Papierform ausgestellte Ersatzbescheinigung ihre Gültigkeit. MfG etc.
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