Hallo Community, Nachberechnungen in das Vorjahr sind mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip nur in den ersten 3 Januar-Wochen (Dreiwochenfrist) eines Jahrs zulässig. In LODAS und Lohn und Gehalt konnten Sie das Entstehungsprinzip in Ausnahmefällen und in Rücksprache mit dem Finanzamt bisher im kompletten Jahr auswählen. Aufgrund der neuen Verordnungen können Sie ab dem Jahr 2021 das Entstehungsprinzip nur noch in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar abrechnen, wenn in diesen Monaten noch keine Nachberechnung mit dem Zuflussprinzip auf das Vorjahr erfolgt ist. Wenn unter Mandantendaten | Steuer | Allgemeine Daten in der Liste Anmeldezeitraum der Eintrag monatlich, Anmeldezeitraum: Folgemonat gewählt ist, dann ist das Entstehungsprinzip nur noch mit dem Abrechnungsmonat Januar möglich. Weitere Informationen finden Sie in unserem Dokument 1034430 .
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