Hallo @quantenjoe , die Vollmacht hat mit den Szenarien tatsächlich nichts zu tun. Hintergrund (mein Wissensstand): Die Unterberaternummer hängt zwingend an der Beraternummer eines Steuerberaters Der Mandant ist über die Satzung der DATEV nur berechtigt, Leistungen von der DATEV zu beziehen, solange er bei einem DATEV-Berater Mandant ist Auf die Vollmacht angewandt: Bei der Bestellung unterstellt meines Wissens die DATEV immer, dass der Berater die Erlaubnis dazu hat und führt diese auch ohne Vollmacht aus. Macht der Berater das tatsächlich gegen den Willen des Mandanten, ist das ein Streitfall zwischen Berater und Mandant, da mischt sich die DATEV nicht ein (und schreibt weiter Rechnungen) Bei der Programmkündigung wird die Vollmacht benötigt (Da unterstellt die DATEV nicht die Erlaubnis...) Bei der Kündigung der Unterberaternummer wird die Vollmacht nicht benötigt, dies kann der Berater jederzeit machen. Der Mandant wird dann von der DATEV informiert, dass er 12 Monate Zeit hat, sich einen neuen DATEV-Berater zu suchen, ansonsten wird nach Ablauf der Zeit alles gelöscht. Die Kündigung der Unterberaternummer geht im Regelfall einher mit der Beendigung des Mandats. Bedeutung für Sie: Die Vollmacht erleichtert für Sie das Leben, wenn Sie MigMag-Mandanten unterstützen sollen. Auf die von Ihnen geschilderten Szenarien hat die VOllmacht keine Bedeutung.
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