DATEV rudert nicht zurück. Das Gesetz ist benannt. Und Sie haben recht, wenn Sie nur die pandemiebedingten Ausnahme meinen, was das Wahlrecht Krankengeld oder Entschädigung betrifft. Das von Ihnen zitierte Dokument liest sich unverändert und richtiger Weise. Zitat: Gesetz zur befristeten Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld Mit dem Gesetz wurde rückwirkend zum 05.01.2021 beschlossen, dass die Bezugsdauer des Kinderkrankengelds für jedes Kind in 2021 pro Elternteil von 10 auf 20 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden von 20 auf 40 Arbeitstage verlängert wird. Bei mehreren Kindern erhöht sich somit der Anspruch pro Elternteil auf maximal 45 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden auf maximal 90 Arbeitstage. Der Anspruch besteht nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen sind oder eingeschränkten Zugang haben (z. B. auch wenn der Präsenzunterricht ausgesetzt wird). Er besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich zuhause erbracht werden kann. Nach § 45 Abs. 2b SGB V ruht für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld für beide Elternteile der Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 56 Absatz 1a IfSG. Die Krankenkasse kann für die Beantragung des Kinderkrankengeldes eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung verlangen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit und auf der Internetseite der Bundesregierung. Den Versicherten ist es freigestellt, ob sie im Falle einer pandemiebedingten Betreuung ihres Kindes Kinderkrankengeld oder die Leistung nach § 56 Abs. 1a IfSG in Anspruch nehmen wollen.
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