abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Betriebliche Altersvorsorge Erstattung AAG bei teilweisem Beschäftigungsverbot

8
letzte Antwort am 09.06.2020 13:42:39 von Vanessa_Mertel
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
GH
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 9
1266 Mal angesehen

Hallo,

 

eine Arbeitnehmerin , Gehaltsempfängerin, hat ein teilweises Beschäftigungsverbot von 32 Wochenstunden auf 22 Wochenstunden. Monatliches Gehalt 1.625,00 €. Sie hat vor dem Beschäftigungsverbot an 4 Wochentagen Di-Fr jeweils 8 Stunden gearbeitet und arbeitet jetzt an 4 Wochentagen Di-Fr 5,5 Stunden.

Für März würde sich daraus folgende Rechnung ergeben, wenn ich das richtig sehe:

-vor dem Beschäftigungsverbot März 17 Arbeitstage x 8 Stunden= 136 Stunden

-bei teilw.Beschäftig.verbot        März 17 Arbeitstage x 5,5 Stunden=93,5 Stunden

 

1.625,00 €/136Std*93,5Std=1.117,19 €       1.625,00 € - 1.117,19€= 507,81€ Mutterschutzlohn

 

manuell über Bewegungsdaten -507,81€ aus LA Gehalt     507,81 in LA 889

 

Sie erhält einen Arbeitnehmer- Anteil zur betriebliche Altersvorsorge von 50,00 € pro Monat.

Dieser müsste ja lt. Aussage der Krankenkasse erstattungsfähig sein.

 

50,00€ Arbeitgeberanteil betr.AV

 

50,00€/136Std*93,5Std=34,37€    50,00€-34,37€=15,63€ erstattungsfähiger Arbeitgeberanteil betr.AV

 

Stimmt das soweit?

 

Wie kann ich in LODAS diese teilweise Erstattung des AG-Anteils eingeben.

Wenn ich ein vollständiges Beschäftigungsverbot hinterlege kommt der Erstattungsantrag auch mit 100% Erstattung der 50,00€ heraus. Wie geht das für den anteiligen AG-Beitrag auf die verminderte Arbeitszeit.

 

Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt, wo mein Problem liegt.

Da ich hier neu bin, bitte ich um Nachsicht, wenn dem nicht so ist.

 

Hoffe auf aufschlussreiche Antworten, da ich mich schon durch alle möglichen Dokumente ohne Erfolg gesucht habe.

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 9
1229 Mal angesehen

Hallo,


aktuell gibt es leider keine automatisierte Lösung für diesen Fall.


Alternativ können Sie die Erstattungsbeträge manuell ermitteln. Hinterlegen Sie diese unter Personaldaten | Sozialversicherung | Allgemeine SV-Daten auf der Registerkarte Umlage im Bereich Abweichende Eingaben zur Erstattung nach dem AAG bei Beschäftigungsverbot - U2.


Beste Grüße
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
GH
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 9
1209 Mal angesehen

Hallo Herr Stein,

 

vielen Dank für Ihre Antwort.

So geht es.

 

Probeabrechnung passt!

 

Mit freundlichen Grüßen

GH

 

0 Kudos
Annett_Bahr
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 4 von 9
1134 Mal angesehen

Hallo Herr Stein,

 

haben Sie eine Idee, wie wir verfahren können? Unsere Mitarbeiterin hatte ein Beschäftigungsverbot mit Vollausfall ab 16.03.2020 - 04.05.2020. Seit dem 05.05.2020 hat sie ein Teilbeschäftigungsverbot und darf nur noch 4 von 6 Stunden arbeiten.

 

Die Dame erhält zum Gehalt 100€ bAV. Diese wird nur bei Vollausfall mit in die Erstattung eingerechnet, bei Teilausfall müssten wir die von Ihnen angegebene Registerkarte verwenden. Dort steht allerdings, wenn es verschiedene Erstattungszeiträume gibt, erfolgt eine Aufteilung durch das Programm anhand der Tage pro Erstattungszeitraum.

 

Wie ist das zu verstehen? Wie wären die 100 Euro bAV für dieses Feld zu berechnen?

 

Vorab herzlichen Dank,

 

viele Grüße

Annett Bahr

 

 

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 5 von 9
1123 Mal angesehen

Hallo, 


wenn Sie abweichende Eingaben zur Erstattung nach dem AAG erfassen, gelten diese für den kompletten Monat. Da Sie in Ihrem Fall mehrere Erstattungszeiträume haben, Beschäftigungsverbot mit Vollausfall und Beschäftigungsverbot mit Teilausfall, erfolgt automatisch eine Aufteilung pro Erstattungszeitraum.


In Ihrem Beispiel werden die Eingaben aufgeteilt in vier Tage Beschäftigungsverbot mit Vollausfall und 27 Tage Beschäftigungsverbot mit Teilausfall.
Die Aufteilung wird auf dem Berechnungsschema zum Antrag auf Erstattung, der zweiten Seite des Erstattungsantrags, ausgewiesen.

 

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
Annett_Bahr
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 6 von 9
1117 Mal angesehen

Hallo Herr Stein,

 

vielen Dank für Ihre Ausführungen.

 

Im ersten Erstattungsantrag ist alles taggenau ausgerechnet, darunter steht aber geschrieben "Übermittlung aufgrund manueller Eingaben: XXX" Dann folgen die Eingaben, die ich in den von Ihnen angegebenen Feldern eingetragen habe. Der zweite Antrag für den Teilausfall beinhaltet nur Nullen, darunter steht aber der gleiche Text wie auf dem ersten Antrag.

 

Ist das alles so in Ordnung?

 

Vielen Dank,

sonnige Grüße

Annett Bahr

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 7 von 9
1105 Mal angesehen

Hallo Frau Bahr,


passt es denn von den Erstattungsbeträgen her?


Es ist schwer zu beurteilen, ohne die Auswertungen zu sehen. Wenden Sie sich gern um sicher zu gehen, nochmal über einen anderen Weg an uns.

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
IngoBurghardt
Beginner
Offline Online
Nachricht 8 von 9
1083 Mal angesehen

Hallo Frau Schauer, hallo Herr Stein,

 

erst mal Hut ab vor Ihren Leistungen, nicht nur bei Corona. Sie müssen ja vielfach das ausbaden, was Verwaltung und DATEV nicht auf die Reihe kriegen. Das meine ich ohne Hintergedanken, auch wenn sich mein derzeitiger Frust, der sich eben nicht auf Sie bezieht, in den folgenden Sätzen widerspiegelt. Damit zum Thema:

 

Dummerweise sah auf der Probeabrechnung alles einigermaßen korrekt aus, mit der endgültigen Abrechnung wurde die Erstattung in doppelter Höhe beantragt.

 

An Ihre Kollegen der Entwicklung kann ich nur folgendes ausrichten lassen:

Mutterschutz mit Beschäftigungsverbot sollte eigentlich ein Standardfall in der Lohnabrechnung sein, bei dem man durchaus davon ausgehen kann/muss, daß sich die Werte des Beschäftigungsverbotes innerhalb des Monats ändern. Das Arbeitnehmer bAV erhalten, ist nach meiner Kenntnis auch kein Exotenfall, vermutlich auch häufig mit überschaubaren Monatsbeiträgen. Mangels automatisierter Abrechnung dieser Fälle in LODAS stehen keine Anleitungen zur Verfügung, so daß die Werte manuell berechnet werden müssen. Diese sind dann, ich würde sagen unter Verbiegung der Programmstruktur, "von hinten durch die Brust ins Auge" zu erfassen.

 

Ich fasse mal unseren Aufwand kurz zusammen:

ca. 2 Stunden Suche in Lexinform/Community

ca. 1 Stunde per Hand berechnen, kontrollieren

wegen Vertretung der Mitarbeiterin deren Beitrag in der Community nochmal raussuchen, damit man überhaupt findet, welche Daten an welcher Stelle in LODAS erfaßt sind (es ist ja so herrlich übersichtlich!)

voraussichtlich kommt nochmal eine Stunde Klärung mit Krankenkasse/Stornierung der Erstattung hinzu

 

Ihre Zeit ist da noch gar nicht enthalten.

 

UND DAS ALLES FÜR ERSTATTUNGEN VON CA. 30 EURO !!!???

 

FAZIT: Ich werde im nächsten Monat auf die Erstattung der anteiligen bAV-Beiträge verzichten und hoffe, daß ich solche Berechnungen nicht für Mandanten vornehmen muß. Denen erkläre ich lieber, daß die DATEV nicht in der Lage ist, ein "Standardproblem" zu lösen, als ihn zu überzeugen, unseren Aufwand wenigstens teilweise zu honorieren.

 

Trotz allem: Mit freundlichen Grüßen

Ingo Burghardt

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 9 von 9
1029 Mal angesehen

Hallo Herr Burghardt,


uns ist bewusst, dass die aktuelle Situation für Sie nicht leicht ist und haben Verständnis dafür, dass eine solche manuelle Abrechnung von Beschäftigungsverboten zusätzlich aufhält.


Dass diese Konstellation nicht automatisch abrechenbar ist, wurde bereits an die zuständigen Kollegen weitergegeben.


Aufgrund der massiven unterjährigen rechtlichen Änderungen, die die Corona-Krise mit sich bringt, ist der Sachverhalt aktuell leider nicht umsetzbar.


Viele Grüße,


Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
8
letzte Antwort am 09.06.2020 13:42:39 von Vanessa_Mertel
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage