Auch hier - bitte die Umsatzsteuer (und deren Mindestbemessungsgrundlage) nicht vergessen: Der Verkauf eines Fahrrads von einem Dritten (z. B. Leasinggeber) an den Arbeitnehmer des Leasingnehmers bzw. vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, der auf Grund des Dienstverhältnisses gegen besonders berechnetes Entgelt erfolgt, stellt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG desjenigen, der das Fahrrad an den Arbeitnehmer verkauft (d. h. des Dritten oder des Arbeitgebers), dar. Die Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich gem. § 10 Abs. 1 UStG nach dem vom Arbeitnehmer zu leistenden Entgelt zu bestimmen. Erfolgt der Verkauf vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, ist jedoch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UStG zu beachten. Diese ist anzuwenden, sofern sie den tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Betrag übersteigt. Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis (= Wiederbeschaffungskosten des Arbeitgebers für den gleichen oder einen gleichartigen Gegenstand) zum Zeitpunkt des Verkaufs abzüglich der Umsatzsteuer. Dabei ist jedoch höchstens das marktübliche Entgelt anzusetzen, § 10 Abs. 5 Satz 2 UStG (Verfügung BayLfSt vom 17.03.2021). https://blog.esche.de/artikel/umsatzsteuerliche-beurteilung-der-ueberlassung-von-dienstfahrraedern-an-arbeitnehmer/
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