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BMF-Schreiben zu Bewirtungsaufwendungen 19.11.2025

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letzte Antwort am 16.12.2025 20:43:20 von silberbauer
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AlexanderJ
Fortgeschrittener
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Guten Morgen,

 

bezüglich des neuen BMF-Schreiben zu den Bewirtungsaufwendungen und der Umsetzung in DUO wollte ich nach eurer Einschätzung fragen. Speziell geht es um die Randziffern 18 bis 22.

 

Welche der Vorgehensweisen schätzt ihr als unproblematisch ein für den Betriebsausgabenabzug?

 

E-Rechnung (Bewirtungsrechnung) in DUO und Ergänzung der Bewirtungsangaben...

  • im Notizfeld des Beleges in DUO durch Mandanten,
  • durch Verknüpfung einer vom Mandanten erstellten (zB.) Word-Datei,
  • durch Verknüpfung eines handschriftlichen Belegs vom Mandanten,
  • durch Verweis auf die Bewirtungsrechnung von einem handschriftlichen Beleg vom Mandanten.

 

Danke für eure (unverbindlichen) Einschätzungen 🙂

Kanzlei-Organisationsbeauftragter
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rembrandt
Beginner
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Also bei diesem Thema könnte ich unsachlich werden...!

Kollege Mücke hat sich da z.B. auch sehr kritisch zu geäußert - https://www.youtube.com/watch?v=GuLQ_BjbKPU

 

Ich mach das so wie immer: Alle erforderlichen Daten werden zeitnah auf dem Beleg notiert und dann wird das ganze Ding digitalisiert. Fertig. Sollte es wirklich mal eine E-Rechnung geben, werden halt die individuellen Aufzeichnungen dem E-Beleg zugeführt oder notfalls gesondert digitalisiert abgelegt.

 

Ich habe das Gefühl, dass man dieser Thematik heutzutage sowieso nicht mehr Herr der Lage wird; es ist alles so kleinkariert und überreguliert, dass einem die Lust vergeht. Wenn man keinen BA-Abzug zulassen will, soll man es doch einfach sagen und gut ist. Fände ich sowieso besser. Essen ist halt immer Privatsache. Letztendlich, behaupte ich mal, ist immer irgendwas zu finden, wenn man es denn finden möchte. Und ich rede hier nicht von klassischen Gaststättenbewirtungen - das wäre ja noch einfach - sondern von Auslandssachverhalten oder Bewirtung von Geschäftspartnern im eigenen Hause usw.

 

Ich hänge eher der Frage nach, wie das BMF darauf kommt, dass alle ab Tz. 9 ff.  erforderlichen umsatzsteuerlichen Angaben für den ertragsteuerlichen BA-Abzug vorliegen müssten. Mir ist kein BFH-Urteil bekannt, dass dieses Erfordernis begründet. Lediglich BFH vom 18.04.12 (X R 57/09) schreibt vor, dass der Name des Bewirteten  auf der Rechnung angegeben sein muss. Aber Steuernummer/UStID des Leistenden, fortlaufende Rechnungsnummer? Woher hat das BMF sein Wissen?

doro
Aufsteiger
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Hallo @AlexanderJ ,

ich habe gerade die Kommentierung von Haufe zu dem Thema gelesen und würde mich vom Notizfeld in DUO verabschieden.

 

Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen | Steuern | Haufe

 

Im Kommentar ist sogar die Rede von der Möglichkeit einer elektronischen Unterschrift und der Notwendigkeit zur Dokumentation von nachträglichen Veränderungen (GoBD). 

 

Verknüpfung und Verweis sollen wohl zulässig bleiben, die Frage ist nur nach den technischen Umsetzungsmöglichkeiten bei einer E-Rechnung.

 

Ich persönlich tendiere momentan zur Verknüpfung der Nachweiserfordernisse.

 

Aber eigentlich wäre der Wunsch an DATEV eine einfache Eingabemöglichkeit mit Autorisierung in DUO zu implementieren!

 

Das Thema ist ja trotz allem Unmut gesetzlich gewünscht😉

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silberbauer
Erfahrener
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Nachricht 4 von 4
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Gesetzlich gewünscht? Das BMF wünscht sich was, das können die gerne machen. Im Gesetz finde ich dazu nichts, diese ganzen Dokuorgien ergeben sich nur in den Köpfen des zuständigen Referates.

Mir platzt immer noch der Kragen, früher 2 Seiten, jetzt 6 Seiten - Bürokratieabbau? Fehlanzeige.

Man kombiniert das „Beste“ aus zwei Welten, um in BP‘s möglichst alles streichen zu können. 

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letzte Antwort am 16.12.2025 20:43:20 von silberbauer
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