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Fristberechnung bei Finanzamtsschreiben "Erinnerung an die Übermittlung der Steueranmeldungen"

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letzte Antwort am 18.11.2025 17:01:45 von RAHagena
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SchimmelpfennigKarina
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Guten Morgen 🙂 

ich habe eine Frage zur Fristberechnung bei dem Dokument "Erinnerung an die Übermittlung der Steueranmeldungen". Es wird aktuell bei uns keine Frist im Dokumentenkorb vorgegeben. 

Nun bekomme ich intern verschiedene Aussagen: 

1. Anlage der Frist auf das ursprüngliche Fristdatum

2. Anlage mit einer 1-Wochen Frist (laut Text vom Finanzamt)

3. Anlage mit Rechtsbehelfsfrist 

4. Keine Frist

Was wäre denn nun richtig und wie kann ich das der Erkennung klarmachen, sodass die Frist dem Dokument zugeordnet wird? 

SchimmelpfennigKarina_0-1763455924051.png

 

Interceptor
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Das ist kein fristenbehaftetes Dokument i.S.d. Abgabenordnung.

 

mfg

SchimmelpfennigKarina
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Danke, also einfach keine Frist erfassen?

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Interceptor
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Richtig, keine Frist erfassen. 

 

mfg

STBMT
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Ergänzend kann man an dieser Stelle ja noch mal AO 356§ hinzufügen, das macht es bei der Einschätzung ob eine Frist vorliegt oder nicht, bzw. welchse, meistens ein bisschen einfacher. Falls also keine Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Schreiben zu finden ist, dann....

 

 

Abgabenordnung (AO)
§ 356 Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Absatz 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
RAHagena
Meister
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Hier gibts zwei richtige Antworten: 

 

1. Nein, es ist keine harte Frist, deren Nichteinhaltung irreversible Folgen hat. Gleichwohl ist es aber

2. klar eine Frist, nur eben eine "weiche".

 

Ob dafür eine Frist in PFB angelegt wird, ist eine Frage der Kanzleiorganisation, wir sind inzwischen dazu übergegangen, solche Fristen in den Dokumententitel einzupflegen, wer mag, kann sich auch eine individuelle Spalte "zu erledigen bis" im DMS einrichten und das Datum dort erfassen. 

 

 

Das Datum, das zu erfassen ist, ist der 26.09., wo das geschieht ist eine Frage des Geschmacks, keine rechtliche. 

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letzte Antwort am 18.11.2025 17:01:45 von RAHagena
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