Auch hier: Der Kollege @Alexander_Herrmann hat es hier ganz gut zusammengefasst: https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Coronavirus-Entsch%C3%A4digung-nach-56-IfSG/m-p/140109/highlight/true#M31330 Bevor man in die Diskussion über die abrechnungstechnische Behandlung des Anspruchs auf Verdienstausfall nach § 56 IfSG einsteigt, sollte man folgende rechtliche Besonderheiten beachten und ggf. anwaltlich prüfen lassen: Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG), bei dem der Arbeitgeber als auszahlende Stelle einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behört hat, liegen oftmals nicht vor. Hintergrund: § 56 IfSG setzt stets einen Verdienstausfall des Arbeitnehmers voraus. Dieser wiederum liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber hat. Solange sich der Arbeitnehmer nur in amtlich angeordneter Quarantäne (also nur Kontaktperson ohne eigene Krankheitssymptome) befindet, ist er i. d. R. nicht kranheitsbedingt arbeitsunfähig, hat also keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 3 EFZG. Allerdings liegt dann ein Fall der vorübergehenden Verhinderung gem. § 616 BGB vor, aus dem der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, solange die Dauer der Verhinderung "verhältnismäßig nicht erheblich ist". Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wurde in den letzten Jahrzehnten der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung - je nach Einzelfall - zwischen wenigen Tagen bis zwei Wochen angesehen. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (allerdings vor über 40 Jahren...) 1978 zum damaligen Vorgänger des IfSG entschieden, dass bei "amtlicher Aussonderung eines Ausscheiders", also genau den hier angesprochenen Fall, auch eine Dauer von sechs Wochen nicht erheblich sei. Auf Grund des Alters dieser BAG-Entscheidung und den anderen, teils erheblich divergierenden Entscheidungen zu anderen Einzelfällen, liegt hier eine erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Frage zur Einordnung einer zweiwöchigen Quarantäne vor. Folgt man dieser Auffassung, dann hätte der Arbeitnehmer bei einer zweiwöchigen behördlich angeordneten Quarantäne einen Lohnfortzahlungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber nach § 616 und im Umkehrschluss keinen Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalls nach § 56 IfSG. Rechtsfolge für den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber hat dann auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde. Wann also gibt es überhaupt Ansprüche nach § 56 IfSG? Der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 616 BGB kann im Arbeitsvertrag oder (falls vorhanden) Tarifvertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Dann wiederum hat der Arbeitnehmer sofort einen Verdienstausfall, damit auch einen Entschädigungsanspruch und der Arbeitgeber kann sich diesen ersetzen lassen. Für die Lohnabrechnung macht die zutreffende Beurteilung des Anspruchs einen erheblichen Unterschied: Der Anspruch nach § 616 BGB ist auf regulären Arbeitslohn gerichtet, die Zahlung ist also sv-pflichtig und lst-pflichtig Der Anspruch nach § 56 IfSG ist nicht auf ein Entgelt gerichtet, sondern auf Entschädigung. Diese ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und in der Sozialversicherung fallen nur Arbeitgeberbeiträge, nicht jedoch Arbeitnehmerbeiträge an. Die DATEV unterschützt iirc die Antragstellung etc. (noch?) nicht.
... Mehr anzeigen