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Definition Bezugsmonat?

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letzte Antwort am 16.04.2021 02:46:13 von CD
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jafrasch
Aufsteiger
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Kann hier jemand eine Legaldefinition der Begrifflichkeit "Bezugsmonat" nach § 421c SGB III benennen?

 

Wir haben hier die Konstellation, dass ein Mandant für einen Monat den Antrag abgelehnt bekommen hat. Tatsächlich zu recht. Jetzt werden die Folgeanträge beanstandet, weil ja die Bezugsmonate nach §421c SGB III nicht erfüllt sein.

 

Ich kann aber nicht erkennen, warum es zwingend notwendig ist, dass dafür auch tatsächlich eine Leistung des Arbeitsamtes erfolgen muss.

 

Also wenn hier jemand eine Tipp hat: Her damit! 🙂 

 

 

 

J_B
Aufsteiger
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Bezugsmonat = Monat in dem Kurzarbeitergeld bezogen wurde

 

Beispiel: Beantragung Kurzarbeitergeld ab März

 

Abrechnen von Kurzarbeitergeld im März = 1. Bezugsmonat

Abrechnen von Kurzarbeitergeld im April = 2. Bezugsmonat

Abrechnen von Kurzarbeitergeld im Mai = 3. Bezugsmonat

Aussetzen Kurzarbeitergeld im Juni

Abrechnen von Kurzarbeitergeld im Juli = 4. Bezugsmonat

 

Wenn Ihnen ein Antrag von der AfA abgelehnt wurde ändern sich dadurch natürlich auch die Anzahl der Bezugsmonate. Würde z. B. Leistungsantrag Mai in meinem Bespiel abgelehnt werden wäre der Juli der 3. und nicht der 4. Bezugsmonat.

 

Wurden in Ihrem Fall die 10% nicht eingehalten?!

Viele Grüße aus Nürnberg,
Jacqueline
jafrasch
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 9
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@J_B  schrieb:

[...]

Wenn Ihnen ein Antrag von der AfA abgelehnt wurde ändern sich dadurch natürlich auch die Anzahl der Bezugsmonate. Würde z. B. Leistungsantrag Mai in meinem Bespiel abgelehnt werden wäre der Juli der 3. und nicht der 4. Bezugsmonat.

[...]


 

Das ist genau der Punkt denn ich im Moment anhand des Gesetzes (oder der Gesetzesvorlage oder den Weisungen) nicht nachvollziehen kann: Warum ändert sich der Bezugsmonat wenn die AfA den Antrag aus welchen Gründen auch immer ablehnt?

 

Das würde ja weiter gedacht auch bedeuten, wenn in x Jahren die Schlussprüfung ist und -aus welchen Gründen auch immer- die Leistung durch die AfA versagt oder eingeschränkt wird, ich rückwirkend alles ändern muss? Woraus ergibt sich das? (Ich wüsste spontan noch nicht einmal wie ich das in LODAS abbilde). Lebt dann auch automatisch der Sollentgeltanspruch des Arbeitnehmers wieder auf?

 

Anders gefragt: Kann ich KUG abrechnen, weil KUG genehmigt ist: Ja.

 

Ist es dazu zwingend, dass die AfA die Beträge auch erstattet? IMHO nein, weil das nicht als Bedingung der §§ 96 ff. SGB 3 benannt worden ist.

 

Fun Fact: Selbst die SB die ich beim AfA schon sprechen konnte kommen bei der Frage ins straucheln. Leider hatte ich noch keinen Kontakt zur juristischen Abteilung. Die sind von extern wohl nicht so leicht zu erreichen.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@jafrasch  schrieb:

 

Anders gefragt: Kann ich KUG abrechnen, weil KUG genehmigt ist: Ja.

 

 

 


Das glaube ich nicht. KUG ist keine Leistung des Arbeitgebers sondern eine Leistung der BA, die vom Arbeitgeber berechnet und ausgezahlt und an diesen erstattet wird.

 

Damit KUG abgerechnet werden kann und darf müssen daher die Voraussetzungen des § 95 SGB III vorliegen. Wenn die BA feststellt, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann kein KUG abgerechnet werden. 

 

Somit würde ich einen Monat, in dem die Voraussetzungen des § 95 SGB III nicht vorliegen auch nicht als Bezugsmonat anrechnen.

 

Sollte die BA die Erstattung ablehnen, weil die 3-monatige Antragsfrist versäumt wurde, mag etwas anderes gelten. 

eddy2410
Aufsteiger
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Gute Frage, ob die Zahlung von KUG aufgrund der erteilten Genehmigung erfolgen kann und nur rechtmäßig ist, wenn auch das KUG erstattet wird oder, ob im Falle der Ablehnung der Erstattung, die Rechtmäßigkeit des KUG entfällt und das Gehalt anstelle des KUG nachberechnet werden muss (obwohl die Zahlung im Gewährungszeitraum liegt).

 

Rein vom Bauchgefühl würde ich meinen, dass der AG nur "Zahlstelle" des KUG ist und Gehalt zahlen muss, wenn die Voraussetzungen für die Erstattung nicht erfüllt sind. Dass die Prüfpflicht an den AG abgegeben wurde, entspricht meiner Meinung nach auch den gegenseitigen Interesse des Arbeitgebers und des Staates, die Beschäftigungsverhältnisse fortzuführen und sozial zu sichern.

 

 

 

 

 

 

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CD
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Moin. So einen Fall habe ich auch grade... KUG in März, April, Mai  abgerechnet und erstattet bekommen.... Oktober  und Folgemonate auch eingereicht und im Februar 2021 kam dann erst  die Ablehnung für den Oktober  (zurecht, da  nur ganz knapp unter 10% Stundenausfall)....nun habe ich die Folgemonate aber schon inkl. dem Bezugsmonat Oktober abgerechnet.......   es lag im Oktober ja ein Stundenausfall vor, der aber nicht erstattet wird (ähnliche Thematik wie oben)...... ich bin aus den o.g. Antworten noch nicht gänzlich sicher, wie zu verfahren ist.... bleiben die Bezugsmonate inkl. Oktober bestehen oder muss ich (Oktober KUG-Antrag ist storniert) quasi den November als jetzt VIERTEN Bezugsmonat abrechnen und korrigieren ? Es wäre dann der Folgefehler bis Februar zu korrigieren.. Danke für jede Hilfe. lg Carsten

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CD
Beginner
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Moin.. grade rief mich eine MAin des Arbeitsamtes zurück und teilte mir mit, dass wenn der Stundenausfall unter 10%  liegt, der Monat NICHT als Bezugsmonat gilt..... sprich, es ist egal, ob erstattet oder nicht erstattet wird....... 
Wenn unter 10% Stundenausfall, dann ist für diesen Monat keine KUG-Erstattung möglich UND dieser Monat zählt nicht als Bezugsmonat.....

Weiterhin:  auch wenn 450€-Jobs nicht erstattet werden, kann es Sinn machen diese anzugeben (ohne Erstattung). Es hilft in bestimmten Konstellationen auf die 10% Mitarbeiterbetroffenheit zu kommen.
Beispiel: im Extremfall:    2 Festangestellte und 30 Minijober....... da käme man ja nie auf die erforderlichen 10%  kurzarbeitbetroffene Mitarbeiter.....

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Wu828
Beginner
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Hallo jafrasch,

 

Sie haben in Bezug auf die Zählung der Bezugsmonate nichts mehr dazu geschrieben, haben Sie schon eine Lösung?, wie es beim Bezugsmonat des jeweiligen Arbeitnehmers behandelt wird.

 

Ich schildere kurz die Situation:

Es handelt sich hier um eine Gastronomie, die ab März 2020 Anzeige bei der BAfA gestellt hat. Soweit so gut. Die Monate August bis Oktober 2020 hat das Restaurant kein KU Zeit gehabt. November und Dezember 2020 wieder KUG beantragt. 

Erst im Januar 2021 erfährt sie, dass kein KUG ausgezahlt wird ( Zu Recht ) Da aber KUG angerechnet wird auf November-und Dezemberhilfe war es insoweit keine große böse Überraschung.

 

Die neue Anzeige im Januar 2021 nachgeholt. Die Lohnabrechnungen wurden nicht geändert. Mit der rechtlichen Frage überlässt sie dem Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung....

 

Jetzt will die BAfA das erhöhte KUG nicht zahlen, weil die Bezugsmonate November und Dezember nicht zählen. Gibt es eine Gesetzeslücke? Weil im Grunde leider der Arbeitnehmer.. Geschweige die darin verbundenen arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten.

Der AN könnte Schadenersatz verlangen.

 

Geht der Bezugsmonat nach Anspruch auf KUG oder tatsächlichem Erhalt? 

 

MfG

Wu        

 

  

 

   

 

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CD
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Hi Wu.... ich habe es gestern so von einer MAin der AfA erklärt bekommen, dass wirklich nur die Monate als Bezugsmonate zählen, in der das KUG gestattet wird, sprich auch wirklich von der AfA erstattet worden ist.........d.h. die 4 Folgemonate nach dem bemängelten Monat muss ich in meinem Fall korrigieren und neu abrechnen..... 

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letzte Antwort am 16.04.2021 02:46:13 von CD
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