Hallo jafrasch, Sie haben in Bezug auf die Zählung der Bezugsmonate nichts mehr dazu geschrieben, haben Sie schon eine Lösung?, wie es beim Bezugsmonat des jeweiligen Arbeitnehmers behandelt wird. Ich schildere kurz die Situation: Es handelt sich hier um eine Gastronomie, die ab März 2020 Anzeige bei der BAfA gestellt hat. Soweit so gut. Die Monate August bis Oktober 2020 hat das Restaurant kein KU Zeit gehabt. November und Dezember 2020 wieder KUG beantragt. Erst im Januar 2021 erfährt sie, dass kein KUG ausgezahlt wird ( Zu Recht ) Da aber KUG angerechnet wird auf November-und Dezemberhilfe war es insoweit keine große böse Überraschung. Die neue Anzeige im Januar 2021 nachgeholt. Die Lohnabrechnungen wurden nicht geändert. Mit der rechtlichen Frage überlässt sie dem Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung.... Jetzt will die BAfA das erhöhte KUG nicht zahlen, weil die Bezugsmonate November und Dezember nicht zählen. Gibt es eine Gesetzeslücke? Weil im Grunde leider der Arbeitnehmer.. Geschweige die darin verbundenen arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten. Der AN könnte Schadenersatz verlangen. Geht der Bezugsmonat nach Anspruch auf KUG oder tatsächlichem Erhalt? MfG Wu
... Mehr anzeigen