Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt gibt den folgenden Hinweis, der vielleicht für den einen oder anderen Kanzleiinhaber nützlich ist: NEU: 21.11.2021 Hinweise der Steuerberaterkammer zu den 3-G Regeln in den Kanzleien Bitte beachten Sie unsere folgende Checkliste: * Einkauf von Selbsttests (für Ungeimpfte; aber auch für regelmässige Tests von Geimpften und Genesenen) * dokumentiertes Anbieten von Homeoffice * Klärung/Abfrage des gültigen 3G-Nachweises der Arbeitnehmer; soweit es dazu erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren * Festlegung, welche Dokumente/ Impfnachweise zur reinen Unterlagenabgabe/ Lieferantenlieferung erforderlich ist * datenschutzrechtlich abgesicherte Dokumentation/Nachverfolgung sicherstellen * Überarbeitung des Hygienekonzepts (wie geht man mit Mitarbeitern, Mandanten, Lieferanten, EDV-Dienstleistern, Prüfern usw. um) * Überprüfung/ Abschluß von Homeofficevereinbarungen mit den Arbeitnehmern * Erarbeitung eines Aufsichts- und Kontrollprozesses für Arbeitnehmer: – Schulung eines Mitarbeiters für die Kontrolle des Impfstatuses – Schulung eines Mitarbeiters für die Aufsicht bei Eigentests * Erarbeitung eines Prozesses für Kontrollen von Behörden (Gesundheitsamt, DSGVO usw.): -welche Unterlagen werden den Behörden vorgelegt: – Hygienekonzept – Impf- bzw. Genesenenstatus – gültiger Negativtest – Homeofficeregelung * Kommunikation mit den Arbeitnehmern (Hygienemaßnahmen; Schichtwechselmodell, Anzahl der vom Arbeitgeber übernommenen wöchentlichen Tests, Arbeitszeiten, Homeoffice usw.) Mit der Verkündung der Gesetzeslage gilt in den Kanzleien voraussichtlich ab 24.11.2021 Folgendes zu beachten: a.) Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Die Corona-ArbSchV wird bis zum 19. März 2022 verlängert. Damit wird auch die Testangebotspflicht verlängert. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel soll bei der Umsetzung der Verordnung berücksichtigt werden. siehe hier: gesonderte Kammerhomepageseite zur Arbeitsschutzverordnung b.) Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite siehe hier: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite BMAS „Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt, darüber muss der Arbeitgeber barrierefrei informieren: Vor Betreten der Arbeitsstätte muss ein Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus oder ein gültiger Negativtest kontrolliert werden. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird. Die Bürgertests sind wieder kostenlos. Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten verarbeitet, aber nicht langfristig gespeichert werden, auch um die betrieblichen Hygienekonzepte besser anpassen zu können.“ https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe/ Für den Originaltext etwas nach unten scrollen.
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