Hallo zusammen,
Ist mit der Gewinngrenze von € 200.000 der Steuerbilanzgewinn gemeint oder müssen außerbilanzielle Zurechnungen wie z.B. die Gewerbesteuerzurechnung nach § 4 V b EStG bei der Ermittlung der Gewinngrenze berücksichtigt werden ?
Im Gesetzeswortlaut ist es nicht klar zu entnehmen. Nach meiner Ansicht ist der Steuerbilanzgewinn ohne ausserbilanzielle Zurechnungen maßgeblich.
Vielen Dank für eine Einschätzung
"Nach meiner Ansicht ist der Steuerbilanzgewinn ohne ausserbilanzielle Zurechnungen maßgeblich." Woraus leitet sich diese Meinung ab? Welche Quellen teilen diese Meinung?
LSchmidt EStg 7g Rz. 31: Begriff des Gewinns. Anzusetzen ist der steuerl Gewinn iSd § 2 II 1 Nr 1, der bereits um nichtabziehbare BA usw korrigiert worden ist.