Hallo @LohnLodas1, ja, das kann sein. Sozialversicherungsrechtlich gilt das Entstehungsprinzip. Die Beiträge werden dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Steuerrechtlich gesehen gilt sowohl für laufende Bezüge als auch für sonstige Bezüge das Zuflussprinzip. Die Lohnsteuerschuld entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Für die Berechnung der Lohnsteuer werden die Steuermerkmale des aktuellen Abrechnungsmonats zu Grunde gelegt. Weitere Informationen zur Nachberechnung in das Vorjahr finden Sie in unserem Hilfe-Dokument 1034430 - Nachberechnung Vorjahre - Grundlagen.
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