Es liegt eine sonstige Leistung eines Lieferanten aus dem Drittland vor. Für diese Leistung ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG anzuwenden. Somit ist die Ihnen vorliegende Rechnung grundsätzlich erst einmal falsch ausgestellt. Scheinbar ist aus Ihrer Bestellung nicht eindeutig hervor gegangen, dass die Software für ein Unternehmen wurde. In folge dessen ist die in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer nicht abziehbar. Wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist der Buchungsschlüssel 94 (2- und 3-stellige Buchungsschlüssel) und dann in der Auswahl "Leistungen ausländischer Unternehmer" oder Buchungsschlüssel 511 (3- und 4-stellige Buchungsschlüssel zu verwenden. Wenn sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist der Buchungsschlüssel 95 (2- und 3-stellige Buchungsschlüssel) und dann in der Auswahl "Leistungen ausländischer Unternehmer (ohne Vorsteuerabzug)" oder Buchungsschlüssel 6511 (3- und 4-stellige Buchungsschlüssel zu verwenden. Im Zweifel bitten Sie bitte Ihren Steuerberater, dass er Ihnen die jeweiligen zu Grunde liegenden umsatzsteuerlichen Sachverhalte erklären möge, dass Sie diese auch verstehen. Leistungsbeziehungen mit ausländischen Unternehmen und die Anwendung des der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sind nicht gerade die einfachsten umsatzsteuerlichen Sachverhalt, die es gibt.
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