Liebe Community,
ein Servicekontakt konnte uns leider nicht weiterhelfen, daher hoffe ich auf das Schwarmwissen hier 🙂
Wir haben folgende Verständnisfrage / Problematik:
Im REWE Bestand wird die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 für die Personengesellschaft (Ärzte) ermittelt. Die Verbuchung erfolgt mit einer OPOS-Buchhaltung.
Auf Grund eines Formwechsel zur GmbH auf den 01.11.2023 muß nun auf Bilanzierung umgestellt werden. Uns ist bekannt, dass dies nicht im REWE abgebildet bzw. gebucht werden kann. Dennoch ist eine Eröffnungsbilanz auf den 01.11.2023 aufzustellen, bei welcher sich Differenzen / bzw. Fragen auf tun.
Das Ergebnis nach EÜR weist einen Gewinn vom 01.01.-31.10.23 von € 2.188.930,21 aus.
Das Ergebnis gem. der Summen- und Saldenliste zum 31.10.2023 (Saldo Konten-Klasse 4 - 7) ein Ergebnis von € 1.143.085,10
Welches Ergebnis ist den Gesellschaftern auf Ihren Kapitalkonten gutzuschreiben? Und weshalb?
Wenn der Gewinn aus der Su-Sa 31.10.2023 den Kapitalkonten gutgeschrieben wird sowie die bestehenden Salden zum 31.10.2023 übernommen werden, sind die Vortragssalden zum 01.11.2023 in dem neu angelegten Bestand ausgeglichen.
Es stellt sich die Frage wie mit dem – nach unserem Verständnis - nicht dem Kapital gutgeschriebenen Weniger-Gewinn von € 1.045.845,11 zur EÜR umzugehen ist bzw. ob und wo dieser "unsichtbar" abgebildet ist.
Ich habe hoffentlich den Sachverhalt verständlich formuliert und freue mich auf Rückmeldung (gerne auch telefonisch)
Im Voraus ganz lieben Dank!
MfG
Aylin-Désirée Andrä
Welchen Übergangsgewinn/Übergangsverlust haben Sie denn ermittelt? siehe https://help-center.apps.datev.de/documents/1036904
Der Übergangsgewinn oder der Übergangsverlust muss doch (außerhalb von REWE) ermittelt und in den Steuererklärungen berücksichtigt werden.
Wie der Übergansgewinn auf die Gesellschafter zu verteilen ist, kann ich Ihnen nicht sagen.
Bei Einzelunternehmen ist der Übergangsgewinn/Übergangsverlust nur in den Steuererklärungen zu berücksichtigen und kann ggf. auf mehrere Jahre verteilt werden. Der Übergangsgewinn/Übergangsverlust geht nicht in die Kapitalkonten der Bilanz ein.
Hier liegt mE bereits ein fundamentales Missverständnis vor.
Es muss hier nicht auf Bilanzierung umgestellt werden.
Es gibt einen komplett neuen Rechtsträger, nämlich die GmbH. In die wird durch einen Formwechsel eine Einbringung vorgenommen, am 1.11.2023 muss dafür eine Eröffnungsbilanz in der GmbH aufgestellt werden.
Die buchhalterische Behandlung eines Formwechsels ist komplex. Das kriegen Sie in einem Forum nicht sauber beantwortet, weil es auf den Einzelfall ankommt.
Aus meiner Sicht sollte erstmal die rechtlichen Voraussetzungen geklärt sein.
Es handelt sich bis zum 31.10.2023 um eine Ärtze GbR.
Ab dem 1.11. um eine GmbH. Wie ist der Übergang gestaltet ?
Variante 1 Neugründung ( Bar) einer GmbH die dann die GbR aufkauft ? So gewollt ? Kaufvertrag , Gründungsurkunde der GmbH ?
Variante 2 Umwandlung von GbR in GmbH , geht aber nur wenn aus der GbR vor Umwandlung eine eGbR wurde, sprich Sie muss ins Handelsregister eingetragen werden. Auch hier fehlt mir die Info. Wenn das der Weg sein sollte dann muss die eGbR zum 31.10.2023 ich sage jetzt mal salopp Schlussbilanziert werden mit Übergangsbilanz , die Schlussbilanz ist dann die EB Bilanz der GmbH ( mit Ausnahme der Kapitalkonten, das muss im Vorfeld geklärt werden was damit passiert , Kaptialrücklage ist möglich, Darlehen ist möglich , mind. Stammkapital von 25.000 Eur geht in das Kapital
Das wäre die Variante mit Buchwertfortführung
Variante 3 es wird auf einen Zwischenwert zwischen Buchwert und Verkehrswert aufgestockt.
Aber wie der Kollege schon schrieb, das im Detail hier im Forum zu erläutern sprengt bei weitem den Rahmen.