Aus der FAQ zur ÜH3: Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen. Sonstiger Aufwand bleibt unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den sonstigen Einkaufs- und Verkaufsaufwand. Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. . Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Eine Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware ist zu vermeiden. Deshalb sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden. Die Warenwertabschreibung verstehe ich aus der FAQ als Differenz zwischen Verkaufspreis (kleiner Einkaufspreis) und Einkaufspreis. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass man für die Ware mind. noch 10% des Einkaufspreises erhält, d.h. man max. 90% des Warenbestands als Fixkosten ansetzen kann. Den Rohgewinn würde ich nicht annehmen, da ja in allen Punkten immer nur entstandene Kosten ausgeglichen werden sollen und nicht entgangene Gewinne.
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