Hallo @Tanja534! die Berechnung des Abgeltungsanspruchs richtet sich nach der Berechnung des Urlaubentgelts. Nach § 11 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erhalten hat. Daher muss zunächst der Gesamtarbeitsverdienst für diesen Zeitraum ermittelt werden. Der Gesamtarbeitsverdienst ergibt sich aus dem Arbeitsentgelt und den Zulagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen. Hierzu gehören unter anderem Schicht-, Gefahren-, Auslands-, Bereitschaftsdienst- und Schmutzzulagen. Hingegen werden angefallene Überstundenvergütungen, Spesen, Fahrgeld und einmalige Leistungen wie Weihnachtsgratifikationen und Treueprämien nicht in die Berechnung einbezogen. Krankheitstage und gesetzliche Feiertage fließen bei der Verdienstberechnung mit ein und werden hierbei nicht abgezogen. Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnisse, welche im Berechnungszeitraum eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Der errechnete Gesamtarbeitsverdienst ist dann mit der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren und dann durch die Anzahl der Arbeitstage zu dividieren. Bei einer 5 Tage Woche ist der Divisor 65 und bei einer 6 Tage Woche 78. Berechnungsformel des Urlaubsentgelts: Gesamtarbeitsverdienst in 13 Wochen (Vereinfachung der letzten 3 Monate ist gesetzl. erlaubt) / 65 Arbeitstage (5 Tage x 13 Wochen) x Urlaubstage = Urlaubsentgelt
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