Hallo Elisabeth2, es ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, welche Institution(en) für die Bearbeitung der Erstattungsanträge verantwortlich sind. Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage der Betriebsstätte. In einem meiner Fälle hat das Unternehmen aufgrund einer Fusion zwei Betriebsstätten: eine in NRW, eine in Niedersachsen. Bei den Quarantänefällen in NRW mussten die Anträge an den LWL (Landschaftsverband Westfalen-Lippe) gerichtet werden. (Bei einer Betriebsstätte im Rheinland wäre es der LVR gewesen.) Die Quarantäne-Fälle, die an der Betriebsstätte in Braunschweig auftraten, sind durch das Gesundheitsamt Braunschweig bearbeitet worden. Es ist egal, welches Gesundheitsamt die Quarantäne gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen hat. Wenn Sie die zuständige Institution herausgefunden haben, nehmen Sie unbedingt telefonisch Kontakt auf. In einem Gespräch sollte geklärt werden, welche Abrechnungsmethoden angewandt werden. Es gibt hier aufgrund der fehlenden gesetzlichen Bestimmungen teilweise erhebliche Abweichungen, selbst innerhalb eines Bundeslandes, in Berechnung der Erstattungsanträge: LWL/LVR - kalendertägliche Berechnung - abzüglich 3 Tage, wenn kein Ausschluss des § 616 BGB per Arbeit- oder Tarifvertrag vorliegt - Bsp.-Zeitraum 05.10. - 18.10. = 14 Tage ./. 3 Tage = 11 Tage für die Erstattung - 3 Tage (05.10. - 07.10.) werden vom AG ohne Erstattungsmöglichkeit fortgezahlt, dementsprechend müssen zwei Fehlzeiten geschlüsselt werden GA Braunschweig - kalendertägliche Berechnung - Quarantänezeitraum bis zu 5 Tagen = keine Erstattung, AG zahlt ohne Erstattungsmöglichkeit den Lohn fort - Quarantänezeitraum über 5 Tage = kein Abzug von Tagen, § 616 ist egal, - Bsp.-Zeitraum 05.10. - 18.10. = 14 Tage für die Erstattung - es muss nur eine Fehlzeit geschlüsselt werden Das GA Salzgitter (ebenfalls Niedersachsen) berechnet nicht wie GA BS, sondern zieht immer 5 Tage ab. Aus diesem Grund nochmals: Klären Sie vor der Berechnung innerhalb von LODAS unbedingt die Berechnung der zuständigen Behörde ab.
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