Hallo Community, bei uns in der Kanzlei sind einige Kollegen bereits dabei Bilanzen für da Jahr 2020 zu basteln. Dabei wird heftig Diskutiert, wie die Überbrückungshilfen zu behandeln sind. Hier sind einige Konstellationen zu berücksichtigen: Um hier nicht alle Möglichkeiten von Antragstellung im alten/neuen Jahr und Erstattung im alten/neuen Jahr aufzulisten, die hat ja eh jeder selbst, hier nur ein offene Diskussion hinsichtlich folgender Fragen: Sofern die Überbrückungshilfe noch nicht erstattet wurde, muss ich hier eine Forderung im alten Jahr aktivieren obwohl ich laut Anträgen keinen Rechtsanspruch auf die Forderung habe und das Risiko besteht, dass ich die ÜBH zurückzahlen muss? Im Gegenzug, muss ich dann eine Rückstellung bilden, für das Risiko der Rückzahlung aus welchen Gründen auch immer? Wenn ich alle Risiken und Forderungen in meinem Kopf durchrechne, hat nachher die Überbrückungshilfe keine Gewinnauswirkung mehr, da ich sämtliche Erträge durch Rückstellungen neutralisieren muss. Dies ist vor allem spannend bei Überschuldungsbilanzen etc. Einen korrekten bilanzierbaren Anspruch auf den Ertrag ohne die Gefahr der Rückzahlung habe ich ja erst, wenn die Schlussabrechnung mit den Ist-Zahlen geprüft und verbescheidet wurde. Oder erst wenn die 10 Jahre Nachkontrollzeit vergangen sind... ? Wie bilanzieren Sie dieses Chaos? Vielen Dank für eine Rege Diskussion und/oder Bilanzierungsideen GRüße AKW
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