Hallo @mme , zuerst will ich sagen, das die Begründung des Coronabedingten Umsatzausfalls eine Sache des Mandanten und nicht des Prüfenden Dritten ist. Ihr Mandant muss hier eine Begründung vorlegen, die auf Plausibilität zu prüfen ist. Fordern Sie eine Begründung vom Mandant ein, lassen Sie diesen 10 Seiten zusammenschreiben, mit einer ordentlichen Begründung und Nachweisen und Belegen (Anhand von Businesshemdenreinigungen 2018, 2019, 2020,2021 etc) warum der Umsatz Coronabedingt ist. Weiter wäre zu prüfen, wie der Umsatzeinbruch 2019/2020 sich verhält. Aus den FAQ: Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Ergo sum: Wenn 2020 weniger Umsatz ist als 2019 liegt grundsätzlich mal die Vermutung eines Coronabedingten Umsatzausfalls vor. Wenn dann noch eine Begründung mit Nachweisen eingereicht wird, kann die Gewährende Stelle eigentlich sich nicht mehr rauswinden. Viel Erfolg und gute Nerven. Grüße AKW
... Mehr anzeigen