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ARAP und Vorsteuer

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letzte Antwort am 01.04.2026 14:15:03 von Neu_hier
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Adka247
Beginner
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Hallo miteinander,

 

folgende Situation: Eine Rechnung für Flüge im Jahr 2026 ist eingegangen noch im Jahr 2025 und auch bezahlt im 2025. Natürlich haben wir für die Rechnung ARAP gebucht. Dazu hat ein Kollege die Vorsteuer auf das Konto 1548 Vorsteuer im Folgejahr abziehbar gebucht.

 

Ist das so richtig? 

 

Meiner Meinung nach sollte die Vorsteuer noch im Jahr 2025 bleiben und dort abgezogen werden. Da die Rechnung noch im Jahr 2025 eingegangen ist.

 

Danke für Antworten

 

 

 

 

 

 

AKW
Meister
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Nachricht 2 von 4
259 Mal angesehen

hallo @Adka247 ,

 

Ihre Einschätzung meiner Ansicht nach ist korrekt: Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich im Jahr der Rechnung und Zahlung möglich, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung vorliegt und die Zahlung erfolgt ist. Dies gilt insbesondere für Anzahlungen und Vorauszahlungen, wie in Ihrem Fall mit den Flügen für 2026, die bereits 2025 abgerechnet und bezahlt wurden.

 

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und den einschlägigen Ausführungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ist der Vorsteuerabzug zulässig, sobald die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde. Die Vorsteuer ist daher im Jahr 2025 abzugsfähig und muss nicht auf das Folgejahr verschoben werden. Die Buchung auf das Konto "Vorsteuer im Folgejahr abziehbar" ist in diesem Fall nicht erforderlich und nicht korrekt. Entscheidend ist, dass die wirtschaftliche Belastung (Zahlung) und die Rechnung im Jahr 2025 vorliegen.

 

Grüße

 

AKW

mick
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 4
254 Mal angesehen

@Adka247  schrieb:

 

Meiner Meinung nach sollte die Vorsteuer noch im Jahr 2025 bleiben und dort abgezogen werden. Da die Rechnung noch im Jahr 2025 eingegangen ist.

 

Danke für Antworten

 

Im §15 (1) Nr. 1 UStG steht die Antwort. Standardfall ist natürlich Rechnung und Leistung als Voraussetzung.

Wenn aber eine Rechnung vorliegt und die Zahlung erfolgte, ist ebenfalls ein Vorsteuerabzug möglich.

Neu_hier
Meister
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Nachricht 4 von 4
166 Mal angesehen

Sofern die Rechnung als Vorausrechnung gekennzeichnet ist, dürfte mit Zahlung auch der Vorsteuerabzug gegeben sein. Wird allerdings nicht darauf hingewiesen und ein Leistungsdatum in 2025 abgedruckt, gibt es weder in 2025 noch in 2026 einen Vorsteuerabzug solange die Rechnung nicht korrigiert wurde. 

Wird mit der Rechnung allerdings nur eine Anzahlung im zivilrechtlichen Sinne angefordert, würde der Arap m.E. zugunsten sonstiger VG entfallen. 

Danke
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letzte Antwort am 01.04.2026 14:15:03 von Neu_hier
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