Bei https://www.paychex.de/wissenswertes/lohnabrechnung-updates/kundigung-von-altersvorsorge/ habe ich (allerdings aus 06/2018)noch folgendes gefunden: Steuerliche Behandlung Rückkaufswerte aus einer Direktversicherungszusage müssen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EstG versteuert werden. Der Arbeitgeber darf keine Steuern einbehalten. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob die geleisteten Beiträge steuerfrei gemäß § 3 Nr. 63 EStG oder gemäß § 40b EstG (Fassung vom 31.12.2004) pauschal zu versteuern waren. Waren die Beiträge steuerfrei, dann muss der Rückkaufswert vollständig versteuert werden. Sind die Beiträge pauschal versteuert worden, dann wird lediglich der Ertragsteil besteuert. Der Rückkaufswert der Direktversicherung ist gemäß § 40b EstG (Fassung vom 31.12.2004) steuerfrei, wenn die Direktversicherung mindestens 12 Jahre bestanden hat und eine mindestens 5-jährige Dauer der Beitragszahlung vereinbart worden war. Sozialversicherung Lange Zeit beharrten die Sozialversicherungsträger darauf, dass die Abfindung einer betrieblichen Altersversorgung ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB 4 darstelle. Das hatte zur Folge, dass die Abfindung beitragspflichtig war. Eine Ausnahme galt lediglich für zulässige Abfindungen im Rahmen der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses. Dagegen stellten die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.03.2015, 11 R 1130/14, fest, dass es sich bei der Abfindung einer betrieblichen Altersversorgung nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt, so dass weder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung noch zur Arbeitslosenversicherung geleistet werden müssen. Vielmehr stuften sie die Abfindung als Versorgungsbezug gemäß § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V ein. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abführen muss.
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