Das halte ich für eine arbeitsrechtlich zu klärende Frage. Wie sehen die vertraglichen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag aus? Handelt es sich um Arbeit auf Abruf? Falls die AN nicht bezahlt werden sollte, würde ich zunächst klären, ob der Jahresurlaub schon aufgebraucht ist, und diesen zunächst auszahlen. Da die AN ja nicht gekündigt zu sein scheint, also weiter beschäftigt ist, kann sie nicht ausscheiden. Tendenziell wären Monate ohne jegliche Bezahlung mit unbezahltem Urlaub oder mit arbeitsfrei ohne Lohnanspruch zu versehen. Dann wäre meinem Verständnis nach noch darauf zu achten, ob sie 6500 oder 6100 hat. Bei 6100 gilt immer das Mindestbemessungsentgelt in Höhe von 175 €. In diesem Fall käme sie mit der Aufstockung in eine Minus-Auszahlung.
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