Hallo Allerseits, ich fürchte, diese Frage wurde unter mehreren Überschriften bereits häufig gestellt und beantwortet. Nun nochmal eine Kurzantwort aus meiner Sicht: Meiner Kenntnis nach ist zunächst die arbeitsrechtliche Ebene zu klären: Hat ein AN arbeitsrechtlich Anspruch auf Lohnfortzahlung in Höhe Kug oder nicht (am besten durch den Anwalt des Mandanten klären lassen)? Wenn ja, kann der KUG-Eintrag im Kalendarium bestehen bleiben, z. B. mit Ausfallschlüssel ES. Wenn nein, müsste auf Ausfallschlüssel 1 umgestellt werden (also normale Gehaltshöhe/Lohnhöhe). Nur eine Erstattung durch die A-Agentur gibt es bei Ablehnung in beiden Fällen nicht.
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