Lt. BMAS: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-corona/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html#collapse865930 Habe ich einen Anspruch auf mein Entgelt, wenn sich die behördliche Infektionsschutzmaßnahme gegen mich wendet? Ist der Arbeitnehmer selbst als Betroffener Adressat einer behördlichen Maßnahme, wie z.B. Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, kann er einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben. In einem solchen Fall kann ein vorübergehender, in der Person des Arbeitnehmers liegender Verhinderungsgrund bestehen, der den Arbeitgeber trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 616 BGB). Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In Fällen, in denen § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, besteht in vielen Konstellationen ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter. Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten. Beim Minijobber dann natürlich kein Krankengeldanspruch. Und aus Dokument 1008852 (habe leider nur LuG, das Äquivalent für Lodas sollte es geben): Geringfügig Beschäftigter – mit einem Gesamtbrutto oder einem gekürzten Gesamtbrutto von unter 175 EUR und RV-Pflicht Wenn das Gesamtbrutto oder das gekürzte Gesamtbrutto unter 175 EUR liegt und RV-pflicht für den Arbeitnehmer besteht, muss der gekürzte Netto-Verdienst per Hand berechnet werden. Beispiel: Mit Probeabrechnung: 325 EUR Gesamtbrutto -> 313,3 EUR Netto-Verdienst Wegen Quarantäne gekürztes Gesamtbrutto: 100 EUR Pauschaler RV-Beitragssatz: 3,6% RV-Beitrag des Arbeitnehmers: 100 EUR * 3,6% = 3,6 EUR Gekürzter Netto-Verdienst: 100 EUR - 3,6 EUR = 96,4 EUR Brutto-Verdienstausfall: 325 EUR – 100 EUR = 225 EUR Netto-Verdienstausfall: 313,3 EUR - 96,4 EUR = 216,9 EUR Es müsste also auch für Minijobber einen Entschädigungsanspruch wg. Quarantäne für die ersten 6 Wochen geben, vermutlich mit den gleichen Quarantäne-Ausfallschlüsseln wie in LuG, leider bin ich da bei Lodas überfragt. Ich hoffe auf eine genauere Antwort des Lodas Meisters 🙂
... Mehr anzeigen