@FranziskaKarnbach Sie können nach der Wiederholungsabrechnung selbst entscheiden, welche Dokumente ausgedruckt werden sollen und welche nicht. Wenn sich in der Abrechnung an sich nichts ändert, benötigt der Mandant eigentlich keine neuen Lohnunterlagen. Sollte es Korrekturen im Nachhinein gegeben haben, dann müssen Sie natürlich schauen, was sich auf den Unterlagen geändert hat. Diese müssten Sie ggf. dem Mandanten noch einmal zur Verfügung stellen. Sollten sich Beitragszahlungen geändert haben, müssen Sie das dem Mandanten mitteilen, damit er die Differenz nachzahlen kann, wenn er keinen Einzug hat.
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