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Feiertagsabrechnung bei Kug

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letzte Antwort am 22.06.2020 09:50:47 von TN
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_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Liebe Mitglieder,

 

ich weiß, dass dieses Thema hier schon viel diskutiert wurde, aber trotzdem bin ich nicht ganz schlüssig bei der Abrechnung der Feiertage bei Gehaltsempfängern.

 

Ein Mitarbeiter ist mit einer 30 Stunden Woche eingestellt und arbeitet jetzt 50 % in Kurzarbeit. Die Arbeitszeiten sind aktuell Mo.- Fr. je zu 3 Stunden (sonst 6 Stunden). An den gesetzlichen Feiertagen würde der AN sonst nicht arbeiten und den normalen Lohn erhalten. Ich habe die täglichen 3 Kurzarbeiterstunden mit Kug abgerechnet und den Feiertag im Juni mit 6 Stunden mit der Lohnart „FK“. 

Jetzt habe ich gelesen, dass die 6 Stunden Feiertag mit 3 Stunden regulären Lohn und 3 Stunden mit Entgelt in Höhe von Kug hätten berechnet werden müssen. Das macht doch aber keinen Sinn, da die AN an diesem Tag ja nicht gearbeitet hätte. 

Irgendwie stehe ich da auf dem Schlauch. Kann mir das jemand erklären?

pogo
Meister
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@_JuliaBorowski_ 

 

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sagt:

 


§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
 
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
 
(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

 

Bei 50% Kurzarbeit gäbe es an dem Feiertag, wenn es ein normaler Tag wäre, 3 Stunden Arbeitszeit und 3 Stunden Kurzarbeit.

 

(1) sagt jetzt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zu zahlen hat, das ohne Arbeitsausfall zu erhalten gewesen wäre.

 

Also Arbeitsentgelt für 3 Stunden Arbeit und 3 Stunden Kug (mit Erstattung durch die Arbeitsagentur).

 

 

(2) definiert nun, was bei Kurzarbeit passiert. Die 3 Stunden Kurzarbeit fallen jetzt nicht mehr aufgrund der Kurzarbeit aus, sondern als Folge des Feiertags.

 

Dadurch ist die Erstattung durch die Arbeitsagentur nicht mehr möglich, weil die Arbeit nur noch aufgrund des Feiertages ausfällt und es keine Kurzarbeit mehr gibt.

 

Das bedeutet jetzt für (1), dass der Arbeitgeber die 3 Stunden als Feiertagsentgelt in Höhe von Kug zahlen muss, weil das der Arbeitsentgelthöhe entspricht, die ohne den Feiertag bestünde.

_JuliaBorowski_
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 4
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Hab ganz lieben Dank für die Rückmeldung. 

Aber wie berechne ich z.B. den Feiertag wenn der AN während der Kurzarbeit zeitlich unterschiedlich und nach Bedarf eingesetzt wird. Da habe ich keine feste Grundlage, wie viele Stunden er am Feiertag in Kurzarbeit gearbeitet hätte. 

Ich habe einen MA, der am Mo. nur eine Stunden in Kug arbeitet, am Di. 3 Std. Kug, am Mi 0,5 Std Kug usw.

 

Wie würde ich dann eine Berechnung am Feiertag anstellen?

 

Danke für die Antwort.

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TN
Fachmann
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Wie schon zuvor beantwortet, müsste davon ausgegangen werden, was gewesen wäre, wenn der Tag kein Feiertag gewesen wäre. Also der Eintrag im Kalendarium exakt mit der Anzahl der Stunden und Bruchteiltage, wie Sie sie erwähnt haben.

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letzte Antwort am 22.06.2020 09:50:47 von TN
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