Hallo liebe Mitstreiter, bei mir ist eine Frage zu Minijobs im Teilmonat aufgekommen. Bisher kannte ich es so, dass bei Ein- und Austritt im gleichen Monat die Verdienstgrenze von 450,- zeitanteilig galt. So ist es auch nach wie vor in Lexinform 5300282 beschrieben: Die neue Geringfügigkeitsrichtlinie (LexInform 0208740) interpretiere ich jedoch dahingehend, dass sich das in 2019 geändert hat, und unabhängig von der Dauer der Beschäftigung die Grenze von 450,00 Euro monatlich gilt. Kann mir hier jemand meine Auffassung bestätigen oder widerlegen? Vielen Dank für die Mühe. Alma82
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