@Spring2025 schrieb: Dennoch bleibt für mich die Frage offen, warum in bestimmten Fällen, wie bei Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers, die 10.000 EUR Grenze nicht zur Anwendung kommen kann. Wo genau liegt die Abgrenzung? Beispielsweise, wenn ein Hotelgutschein zum Hochzeitstag oder ein Blumenstrauß vom Arbeitgeber ohne besonderen Anlass überreicht wird, ab wann wird dies sozialversicherungspflichtig und ab wann nicht? Gibt es hier bestimmte Kriterien, die zu beachten sind? Mit Verlaub, Sie erwarten doch nicht wirklich, dass Ihnen hier ein kompletter Kurs "Sachbezüge, geldwerte Vorteile, Sachzuwendungen in der Lohnabrechnung" abgehalten wird? Auch und gerade weil es ein komplexes Themenfeld ist. Nur soviel: Sachbezug: alle möglichen Vermögensvorteile, die einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitsleistung zufließen und nicht in Geld bestehen → Bewertung nach § 8 EStG (2), S. 11 ► 50 € geldwerter Vorteil: alle Vergünstigungen, die der Arbeitnehmer nicht als Sache, sondern als Leistung erhält → § 3 EStG div., § 40 EStG Sachzuwendungen: Sachleistungen des Arbeitgebers (Aufmerksamkeiten), die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen → R 19.6 LStR (1), (2) ► 60 €, → § 19 EStG (1) Nr. 1a Betriebsveranstaltungen ► 110 €, R 19.3 LStR Diensteinführung/Funktionswechsel/Jubiläum/Verabschiedung ► 110 € Nicht alles, was unter § 3 fällt, sind immer gesetzliche Privilegien, aber trotzdem steuerfreier Arbeitslohn, außer Nr. 50, welcher den Auslagenersatz definiert. Danach sind die Fälle nach § 40 (2) zu prüfen. Nun zu Ihrer Frage: Die Pauschalierung nach § 37b EStG greift nur, sofern nicht ohnehin steuerfreier Arbeitslohn nach § 3 EStG vorliegt oder die Pauschalierung nach § 40 (2) EStG greift und kein vorwiegend eigenbetriebliches Interesse vorliegt → BMF v. 19.05.2015 - IV C 6 - S 2297-b/14/10001 BStBl 2015 I S. 468 Rz. 16. § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (1) Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten 1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und 2. Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert. [...] (2) Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10, Absatz 3, § 40 Absatz 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; [...] Eines der wenigen Beispiele für die Pauschalierung nach § 37b ist eine Reise eines Arbeitnehmers, bei einer Fortbildungsreise ggf. mit Aufteilung. (Die obigen Ausführungen sind selbstverständlich nicht vollständig, weil Besonderheiten wie Belegschaftsrabatte, Überlassung von Vermögensbeteiligungen, Beiträge zu Gruppenunfallversicherungen etc. den Rahmen sprengen.)
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