Hallo @jwd, bitte berücksichtigen Sie den gesamten Verlauf dieses Themas. Die Handlungsanweisung in diesem Beitrag (6.-ter Beitrag) ist nur für den Fall, wenn ausschließlich ein Bereich vorhanden ist. Siehe auch das Zitat oberhalb der Handlungsanweisung in dem von Ihnen genannten Beitrag (6.-ter Beitrag). Ich vermute, das ist bei Ihnen nicht der Fall. Zudem geht es um den Jahresabschluss auf Basis von Kontenzwecken. Ist ihr Bestand auf den Jahresabschluss auf Basis von Kontenzwecken umgestellt? Wie Sie das erkennen ist im folgenden Dokument beschrieben: Umstellungsstatus des Jahresabschlusses erkennen (Dok.-Nr. 1007274) Im zweiten Beitrag ist Ihre Lösung. Kurz zusammengefasst: Wenn Bereiche im Jahresabschluss auf Basis von Kontenzwecken vorhanden sind, kann die E-Bilanz nur als Steuerbilanz oder Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung gesendet werden. Eine Einheitsbilanz ist nur dann möglich, wenn keine oder nur ein Bereich über alle Jahre angelegt ist. Wenn Sie aus dem Handelsrecht senden möchten, siehe 9-ter Beitrag: E-Bilanz: EBI00521 in der Überleitungsrechnung (Dok.-Nr. 1021141) In den Stammdaten können Sie Einheitsbilanz nur auswählen, wenn keine oder nur ein Bereich über alle Jahre vorhanden ist. Der Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich (sog. BVV, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen) und die Steuerliche Gewinnermittlung sind in der E-Bilanz verpflichtend zu übermitteln. Genauso wie die Bilanz und GuV. Siehe z. B. im Kapitel 2 im Dokument : E-Bilanz und die DATEV-Programme: Überblick (Dok.-Nr. 1021839). Zum BVV gibt es in diesem Dokument noch mehr Informationen: Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich (BVV) (Dok.-Nr. 1018649) Freundliche Grüße Lukas Rudolph Service Jahresabschluss & Anlag
... Mehr anzeigen