Hallo zusammen! Ich habe eine Verständnisfrage zur Übergabe der EÜR aus dem Jahresabschluss in die GuE. In meinem Beispiel handelt es sich um das WJ 01.07.19-30.06.20 und ich möchte die GuE 2019 erstellen. Ist es korrekt, dass das Programm mir den Gewinn des WJ 19/20 in die GuE 2020 übergibt? Ich dachte, dass das Jahr maßgebend sei in dem das WJ beginnt- also 2019? Kann man diesbezüglich eine Auswahl treffen? Ich danke für jegliche Hilfe 🙂
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo @useryvonne84,
handelt es sich bei Ihrem Mandanten um einen Gewerbetreibenden oder Land- und Forstwirt?
Aus meiner Sicht ist das Programmverhalten korrekt, wenn es sich um einen Gewerbetreibenden handelt.
§ 4a Abs. 2 EStG - Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
[...]
(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen:
- Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. 2Bei der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind;
- bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Freundliche Grüße
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag
Und wie gehts bei den Landwirten?
MfG W.Fröhlich
Hallo @Superwolfi,
wir haben für Landwirte (SKR14 - Branchenpaket Land- und Forstwirtschaft) keine Programmverbindung in die Gesonderte u. einheitliche Feststellung. Siehe auch im Kapitel 3 im nachfolgenden Dokument: Programmverbindungen bei Standardkontenrahmen / Branchenpaketen (Dok.-Nr. 1032583)
Zwar kann die Programmverbindung aufgerufen werden, macht wertmäßig allerdings nur in einer Konstellation Sinn: wenn das Wirtschaftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist, was bei Land- und Forstwirten wohl eher die Ausnahme ist. Denn der Gewinn kann zeitlich in der Programmverbindung nicht aufgeteilt werden, wäre jedoch notwendig gemäß §4a Abs. 2 EStG.
Freundliche Grüße
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag