@Gelöschter Nutzer schrieb: Unter Stornorechnung verstehe ich nur die (vollständige) Korrektur der alten Rechnung mit umgekehrten Vorzeichen. Unter dem altem Rechnungsdatum dann eine neue Rechnung auszustellen, wäre aus meiner Sicht unzulässig, weil damit falsche Tatsachen vorgespiegelt werden! Die ursprüngliche Rechnung wird 1:1 storniert, die neue Rechnung hat (selbstverständlich) ein neues Rechnungsdatum, kann aber muss ggf. keine neue Rechnungsnummer haben (obwohl eine neue wohl nicht schaden kann - hier bin ich unsicher - die selbe Rechnungsnummer kann aber Probleme mit dem "Fortlaufen" machen, andererseits ist durch die Verwendung derselben Rechnungsnummer die Leistung zugeordnet). Abrechnungsinhalte und Leistungszeitpunkt sowie der ganze Rest bleiben bestehen, bis auf den Teil der nun korrigiert wird zusätzlich in der Rechnung natürlich der Hinweis warum das ganze Spektakel erfolgt. Dann sind wir am Ende doch ganz nah beieinander. Wie auch dem oben verlinktem Haufe-Artikel entnommen werden kann, ist es grundsätzlich möglich eine Rechnung zu berichtigen, selbst wenn eine zu hohe oder zu niedrige Steuer ausgewiesen wird. Das Ursprungsdokument muss nur einige Angaben enthalten, damit es überhaupt als Rechnung bezeichnet werden kann: Für eine Berichtigung reicht es aber eben aus, wenn man auf die Ursprungsrechnung eindeutig Bezug nimmt und die fehlerhaften Angaben korrigiert bzw. ergänzt. Die Stornierung oder die Ursprungsrechnung mit negativen Vorzeichen zu erstellen ist nicht erforderlich bzw. überflüssig. Hier im konkreten Fall würde ich bewusst die alten Rechnungen und Buchungen nicht "anfassen". Einfach einen Nachtrag mit aktuellem Datum. Die Differenzen als Verbindlichkeiten oder negative Forderungen einbuchen und über die Bank ausgleichen. Im Rahmen der USt-Erkl. muss ggf. manuell eingegriffen werden, damit die Nettobeträge nicht in der Spalte "Umsätze zu 19%" aufgeführt werden, sondern bei 16 % bzw. sonstige Sätze.
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