Ich habe eine Frage zur sv-rechtlichen Beurteilung. Vielleicht hatte ja schon jemand diesen Fall.
Ein 100% Gesellschafter einer GmbH möchte in einem Teil seiner GmbH mitarbeiten und sich sv-pflichtig einstellen lassen. Es gibt einen Fremdgeschaftsführer. Ist das möglich oder ist es durch die 100% ausgeschlossen?
@sipr schrieb:Ist das möglich oder ist es durch die 100% ausgeschlossen?
Gegenfrage: Würden Sie irgendwo eine abgängiges Beschäftigungsverhältnis erkennen können? Wird der Fremdgeschäftsführer dem 100% igen Gesellschafter kündigen können (es sei denn, der "Fremd GF" kündigt auf Wunsch des Gesellschafters, damit dieser Arbeitslosengeld "abgreifen" kann)
Es ist zwar kaum zu glauben, jedoch hat die Clearingstelle einen dieser Fälle als sv-pflichtig eingestuft - meinerseits auch vollkommen unverständlich...
@TN schrieb: Es ist zwar kaum zu glauben, jedoch hat die Clearingstelle einen dieser Fälle als sv-pflichtig eingestuft - meinerseits auch vollkommen unverständlich...
Und das ist meines Erachtens genau die richtige Antwort. Es ist zwingend eine Anfrage zur SV-Einstufung zu stellen.
Wenn dann ein nicht gewünschtes Ergebnis kommt, kann immer noch geklagt werden.
Eine SV-Beurteilung eines GF ohne Anfrage der behördlichen SV-Einstufung ist ein enormer Haftungsfall in Lauerstellung.
Also das ist mir doch sehr konstruiert.
Volle Machtverhältnisse, die von niemandem eingeschränkt werden können. Wer soll die Gesellschaftsbeschlüsse denn einschränken ?
Ich glaube schlichtweg die Schilderungen nicht, dass solche Fälle als sv-pflichtig beurteilt wurden.
Ein Mehrheitsgesellschafter kann nur dann sv-pflichtig sein, wenn abweichende Stimmrechtsanteile oder eine Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurden.
Bsp.:
A 60% je Anteil 1 Stimme = 60 Stimmen
B 40% je Anteil 2 Stimmen = 80 Stimmen
Dann ist die SV-Pflicht auch korrekt beurteilt, alles andere sind "Legenden".
Bitte mal den Bescheid anonymisiert posten. Bin sehr gespannt.
Die Eingangsfrage dürfte wohl ziemlich klar sein. Natürlich kann man immer eine Statusfeststellung beantragen. Kostet ja nichts.
@deusex schrieb:
Die Eingangsfrage dürfte wohl ziemlich klar sein. Natürlich kann man immer eine Statusfeststellung beantragen. Kostet ja nichts.
Kostet nichts , und doch kostet es die Zeit entweder unsere, wobei das ja eigentlich nur Rechtsanwälte oder die Mandanten selbst dürfen. Allerdings habe ich noch keine Fall erlebt bei dem nicht bei mir rückgefragt wurde.
@noescher schrieb:Eine SV-Beurteilung eines GF ohne Anfrage der behördlichen SV-Einstufung ist ein enormer Haftungsfall in Lauerstellung.
Aber hallo ! Ein Steuerberater sollte sich niemals zu einer Beurteilung hinreißen lassen, da in Haftungsfällen i.d.Z. die Vermögensschaden-Versicherung nicht greift.
Der Steuerberater darf noch nicht einmal die Formulare zur Statusfeststellung ausfüllen, sondern hat lediglich eine Unterrichtungspflicht an den Mandanten, die Statusfeststellung selbst durchzuführen oder einen Anwalt damit zu beauftragen.
Oh, da haben wir wohl gleichzeitig geantwortet.
Ja, in der Tat. Bei der letzten Statusfeststellung von drei Gesch-Gf hat der Anwalt gefühlt zehnmal hier angerufen . . .
Nun, zum Ende hat sich wenigstens das gewünschte Resultat ergeben.
edit zu "kostet nix": Kostete dreimal
Ups keine schlechten Gebühren Herr Rechtsanwalt 🤔
@deusex Ich glaube schlichtweg die Schilderungen nicht, dass solche Fälle als sv-pflichtig beurteilt wurden.
Tja, leider vermag ich die Beweise hier nicht anzuhängen - jedenfalls ist der Fall nicht konstruiert, sondern real. Die Kommunikation erfolgte übrigens zwischen Mandant und Clearingstelle, deswegen sind möglicherweise nicht alle "Zwischeninformationen" zu uns gelangt. Weil wir es nicht glauben konnten, hatten wir ein langes Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Clearingstelle persönlich geführt - der trotz belegter Einwände auf seiner Sicht der SV-Pflicht beharrte. Dem Wunsch des Mandanten entsprach das Ergebnis jedenfalls....
Das Beharren der Clearingstelle auf die eigene Ansicht kann ich bestätigen.
Dem ist in aller Regel nur durch Klageverfahren beizukommen.
Ab und an gibt es schon merkwürdige Entscheidungen der DRV Bund, wenn Sie natürlich so sind wie gewünscht werden Sie wohlwollend angenommen. Wenn nicht überlege man ( Mandant ) es sich in der Regel sehr gut ob ein Klageverfahren Sinn macht.
Wie dem auch sei. Ich möchte da auch nicht weiter drauf herumreiten, aber bei Stimmenmehrheit ohne Sperrminorität ist ein SV-Pflicht grundsätzlich nicht gegeben.
Nun, ob der Wunsche des Mandanten umgesetzt wurde, mag sein, aber dennoch sind wir hier ja nicht bei "Wünsch-Dir-was !".
Sollte die "Kommunikation" natürlich in eine Sozialversicherungspflicht gelenkt worden sein und die tatsächlichen Verhältnisse abweichen, ist gut möglich, dass der Sachverhalt bei einer nächsten DRV-Prüfung aufgegriffen wird und ein Änderung über den Prüfungszeitraum erfolgen kann. (Geänderte Verhältnisse !").
Inwieweit hier "ewige" Rechtssicherheit besteht, kann ich nicht beurteilen, sehe das jedoch sehr kritisch.
Was ein Vorprüfer festgestellt hat, bindet bspw. den nächsten Prüfer nicht.
edit: Einer falschen Beurteilung bei der Statusfeststellung in einem unserer Fälle wurde nach einfachem Widerspruch abgeholfen; ist aber schon ein paar Jährchen her.
Also das ist mir doch sehr konstruiert.
Volle Machtverhältnisse, die von niemandem eingeschränkt werden können. Wer soll die Gesellschaftsbeschlüsse denn einschränken ?
Ich glaube schlichtweg die Schilderungen nicht, dass solche Fälle als sv-pflichtig beurteilt wurden.
Ein Mehrheitsgesellschafter kann nur dann sv-pflichtig sein, wenn abweichende Stimmrechtsanteile oder eine Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurden.
Das Stichwort heißt mitarbeitender Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion mit den entsprechenden Entscheidungen des BSG:
Oh, Herr Stefans, sehr gut.
Da habe ich tatsächlich den Wald vor lauter Bäumen übersehen. Bin da fix von der Geschäftsführung ausgegangen, aber die Beitragserstellerin sprach nur von "mitarbeiten".
Danke.
Aber und das dürfte bei 100% Anteil zutreffen :
Natürlich hat der Geschäftsführer ein Weisungsrecht gegenüber dem mitarbeitenden Gesellschafter. Wenn die Entscheidungen ihm nicht gefällig sind, hat er die alleinige Macht, den Geschäftsführer abzuberufen.
Die Sache dürfte dann zumindest klar sein, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechtsanteile besitzt und diese gesellschaftsrechtlich nicht anderweitig beschränkt sind.
Ich hatte den Fall in meiner Kanzlei ähnlich Ehefrau des Geschftsführer (mehrheitsbeteiligt , glaube 51% oder mehr) nicht zur Geschäftsführung berufen, Stautsfeststellungsverfahren wurde von der dt. RV als sv frei eingestuft.
@deusex schrieb:
Aber und das dürfte bei 100% Anteil zutreffen :
Ja, denn das war die Ausgangsfrage, bei 100% kann ich mir keine Fall vorstellen. Vielen Dank Herr Stefans, den 70% Fall hatte ich so nicht vor Augen.
@deusex und @Gelöschter Nutzer
Auf die Ausgangsfrage wollte ich nicht konkret antworten, da für so eine Beurteilung man
a. alle Angaben und Unterlagen bräuchte
b. Rechtsanwalt sein sollte (am besten mit entsprechender Spezialisierung)
Ich denke aber auch, dass bei einem Alleingesellschafter die sv-pflicht auch ohne Geschäftsführertätigkeit nicht möglich sein wird.
Wenn ein gewünschtes Ziel erreicht werden soll, dann schicke ich die Mandanten erst zum Anwalt und dann in die Statusfeststellung.
Wenn ein gewünschtes Ziel erreicht werden soll, dann schicke ich die Mandanten erst zum Anwalt und dann in die Statusfeststellung.
Das sollte jedoch bereits vor Beschluss des Gesellschaftsvertrages passieren, möchte ich noch ergänzen.