Hallo Frau Koch, ich habe selbst leider keinen Mandant, welcher unter die Regelungen der SOKA Dach fällt, aber evtl. gibt es eine ähnliche Vorschrift wie bei der SOKA Bau in Bezug auf Entgeltumwandlungen: "Entgeltumwandlung bei Mindestlohn Der tarifliche Mindestlohn gehört zu den Mindestarbeitsbedingungen in der Bauwirtschaft. Das heißt, eine Entgeltumwandlung ist nur für Lohnbestandteile zulässig, die über dem jeweils geltenden Mindestlohn liegen. Eine Entgeltumwandlung, durch die für das verbleibende Entgelt der Mindestlohn unterschritten wird, ist unzulässig¹. Sofern ein Arbeitnehmer genau den Mindestlohn erhält, kann er somit zwar keinen Eigenanteil umwandeln, erhält aber bei Vertragsabschluss dennoch den Arbeitgeberzuschuss². In diesem Fall entfällt der Arbeitnehmeranteil. Damit soll sichergestellt werden, dass der Mindestlohn tatsächlich zur Auszahlung gelangt." (vgl. Entgeltumwandlung bei Mindestlohn ) Und evtl. wird das in Ihrem Fall moniert, dass die Berechnung in diesem Teilmonat nicht aufgeht 🙂 Viele Grüße Manuel Lubbe
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