Guten Morgen,
wir rätseln gerade, warum die Knappschaft Bahn See eine gesonderte Meldung nach § 57 für 10.2021 anfordert? Der AN, verheiratet, ist bei einer gängigen KK gesetzlich versichert. Krank war er das ganze Jahr nicht. Hat jemand eine Idee?
Viele Grüße
Ulrike Scheck
Vermutlich ist er nicht mehr lange verheiratet? 👰🌩🤵
Eine gesonderte Meldung wird ebenfalls bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts angefordert. Das ist im Versorgungsausgleichsverfahren bei einer Scheidung der Fall.
Ja, schon klar. Aber warum kommt die Anforderung von der Knappschaft und nicht über die DRV?
Hallo Frau Scheck,
ich vermute, dass es an der Verteilungsquote der Rentenversicherung liegen könnte:
"3.3 Die Zuständigkeit der KBS aufgrund der Quotierung
Gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden Neuversicherte durch die Datenstelle der Rentenversicherung einem Versicherungsträger zugeordnet.
Nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI werden der KBS bei diesem Verfahren 5 v. H. der
Neu-versicherten zugewiesen.
Diese Zuweisung zur Erreichung der Quote erfolgt gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI unter
Anrechnung der vorab vorzunehmenden Zuordnung von Versicherten im Rahmen der Sonderzuständigkeiten nach den §§ 129 (vgl. Punkt 3.2) und 133 (vgl. Punkt 2.1 bis 2.3) SGB VI."
Vgl. Seite 30 der PDF Knappschaftsrecht I: Versicherung und Beitrag
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Lubbe
Hallo Herr Lubbe,
bravo. Vielen Dank. Sitzen gerade kopfschüttelnd da. Was es alles gibt.
Viele Grüße
Ulrike Scheck