Hallo Community, ich möchte den Ball an dieser Stelle wieder aufnehmen. Die BRAK schreibt: Unterstützung der Kanzleisoftware-Hersteller durch die BRAK und Verwendung anderer Produkte Gleichwohl: Der BRAK ist selbstverständlich bewusst, dass viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine Kanzleisoftware nutzen und die Hersteller an der Einbindung des Fernsignaturservice der BNotK interessiert sind. Deshalb hat sie den Herstellern entsprechende Unterstützung angeboten. Bereits mit den Release-Informationen zur beA-Version 3.12 informierte die BRAK die Kanzleisoftware-Hersteller darüber, dass für die beA-Webanwendung der Fernsignaturservice der BNotK zur Verfügung gestellt würde. In einem weiteren Schreiben wies sie die Hersteller darauf hin, dass die BRAK die Softwarekomponenten zur Implementierung des Fernsignaturdienstes der BNotK in Produkte der Kanzleisoftware-Hersteller nicht zur Verfügung stellen könne, zumal die Entscheidung, welche externen Services eine Kanzleisoftware anbiete, den Kanzleisoftware-Herstellern selbst obliege. In diesem Schreiben wies die BRAK ferner darauf hin, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, dass die Anbieter von Kanzleisoftware den Fernsignaturdienst der BNotK in ihre Produkte integrieren könnten, wenn daran Interesse bestehe. Die BRAK bot zu diesem Zweck die Organisation von Workshops mit der Zertifizierungsstelle der BNotK an und bat zur näheren Abstimmung mit der Zertifizierungsstelle der BNotK um Mitteilung, ob die Hersteller über eine eigenentwickelte Signaturanwendungskomponente (SAK) verfügten, die sie in ihre Produkte integriert hätten und ob in diese Signaturanwendungskomponente der Fernsignaturservice der BNotK integriert werden solle. Da sich einzelne Unternehmen auf dieses Angebot nicht gemeldet hatten, erinnerte die BRAK an die Rückmeldung und gab schließlich die Daten derjenigen Unternehmen, die ihr Interesse an einer Integration des Fernsignaturservice der BNotK bekundet hatten, an die Zertifizierungsstelle weiter. Zur Vorbereitung des angebotenen Workshops wird den interessierten Unternehmen in Kürze die aktuelle Anleitung zur Integration zur Verfügung gestellt werden. Die Teilnahme an dem angebotenen Workshop wird selbstverständlich auch jenen Kanzleisoftware-Herstellern ermöglicht werden, die bislang der Auffassung sind, sich eigene Softwareanpassungen ersparen zu können. Mit dieser Unterstützung werden die Anbieter von Anwaltssoftware in die Lage versetzt, kurzfristig selbstständig den Fernsignaturservice einzubinden – so sie dies denn wollen. Ergänzend dürfen wir darauf hinweisen, dass die beiden SAK-Anbieter SecCommerce und Governikus für ihre entsprechenden Produkte SecSigner und Data Boreum die Integration bereits vorgenommen haben und diese schon jetzt anbieten bzw. zeitnah anbieten werden. Diese Produkte könnten interessierte Kanzleisoftware-Hersteller in ihre Produkte integrieren und darüber die Nutzung der Fernsignatur der BNotK ermöglichen. Wie gesagt, die Bereitstellung entsprechender Komponenten, die die Kanzleisoftware-Hersteller gegebenenfalls einsetzen möchten, ist nicht Sache der BRAK. Signaturkarten weiterhin einsetzbar Falsch ist auch die Behauptung des DAV, der Austausch der beA-Karten führe dazu, dass bei Nutzung einer Anwaltssoftware elektronische Dokumente (zumindest vorübergehend) nicht mehr qualifiziert elektronisch signiert werden könnten. Denn die von der BRAK bereitgestellte Schnittstelle ermöglicht weiterhin den Einsatz von kartenbasierten Signaturzertifikaten. Bis zum 31.12.2022 ist die Signaturkarte der BNotK weiterhin einsetzbar. Außerdem bietet das beA-System weiterhin die Möglichkeit der Dokumentensignatur über D-Trust-Karten der Bundesdruckerei und Signaturkarten der Deutsches Gesundheitsnetz GmbH (DGN). Ergebnis Es bleibt folglich festzuhalten, dass es den Anbietern von Kanzleisoftware auch nach Umstellung des beA-Systems auf das Fernsignaturverfahren der BNotK weiterhin möglich ist, ihren Kunden das Anbringen einer qeS zu ermöglichen. Sie haben ferner die Möglichkeit, ihre Systeme für den Einsatz der Fernsignatur zu ertüchtigen, ohne dass dazu Änderungen in der Schnittstelle oder dem Toolkit der BRAK erforderlich wären. Gleichwohl bieten BRAK und BNotK größtmögliche Unterstützung, um die erfolgreiche Implementierung in die Kanzleisoftware-Produkte zu erleichtern. BRAK und BNotK gehen im Übrigen davon aus, dass alle Kanzleisoftware-Hersteller wie auch bislang in der Lage sind, erforderliche Anpassungen ihrer Produkte rechtzeitig fertigzustellen. (https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/stellungnahme-fernsignatur-service-ueber-ksw-schnittstelle-und-toolkit ) Die BRAK schreibt, bis zum 31.12.2022 könnten alle noch zuverlässig signieren. Wie erfahre ich, ob mein Signatur-Zertifikat über den 08.09.2022 hinaus gültig ist? Viele Grüße aus dem heißen Süden Markus Lorenz
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