Das Thema "verbundene Unternehmen", insbesondere wenn natürliche Personen / Einzelunternehmen / familiäre Bindungen im Spiel sind, ist nach wie vor die größte von vielen untragbaren Belastungen der Überbrückungshilfen. Und dass die Fristverlängerung das Organisationsprofil festschreibt, ein Unternehmensverbund also auch bei Fristverlängerung de facto final bis 30.06.2023 "korrekt" gewürdigt sein muss, setzt dem Ganzen die Krone auf. Es ist unfassbar, dass wir nach 3 Jahren FAQ bei ganz vielen Fällen immer noch alleine im großen Meer der Fragezeichen herumschwimmen! Die Subsumtion der FAQ obliegt dem prüfenden Dritten, lieber StB. Plausibilisiere anhand dieser FAQ, lieber StB, denn sie beantworten alle Fragen! Was richtig ist, das wissen wir (Bewilligungsstelle) zwar auch nicht so genau, aber wenn's falsch ist, dann haben wir Recht! Mittlerweile kann ich mit dieser "Sichtweise der Bewilligungsstelle" ja sehr gut umgehen, aber beim weichenstellenden Punkt der Verbund-/Familienunternehmen ist sie untragbar! Was passiert eigentlich konkret, wenn getrennte Schlussabrechnungen abgegeben werden und die Bewilligungsstelle mit Rückfrage nach dem 30.06.2023 einen Unternehmensverbund unterstellt? Ist dieser Fall außergerichtlich überhaupt noch heilbar, sprich hat der prüfende Dritte dann überhaupt noch die technische Möglichkeit, einen solchen Fall auch nach dem 30.06.2023 noch zum Verbundfall umzuwidmen und entsprechend schluss-abzurechnen? Erscheint es den werten Kollegen rein taktisch betrachtet klüger, im Zweifelsfall in der Schlussabrechnung gleich einen Verbund zu erklären?
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