Hi! Gerade habe ich folgende neue Informationen hierzu bei der Stb-Kammer Sachsen Anhalt hierzu gelesen: NEU: 25.03.2021 Die nachfolgenden Hinweise zur Handhabung im Transparenzregister für die Corona-Hilfen bitten wir zu beachten. ES findet eine länderübergreifende Abstimmung statt, dass u.a. Gesellschafterlisten nur noch auf Aufforderung nachgereicht werden müssen Zwischenstand: Wir hatten uns ja bekanntlich an die zuständigen Behörden gewendet, um eine Lösung für die Gesamtproblematik zu erreichen: Für Anträge an die Bewilligungsstelle Sachsen-Anhalt gilt auf Grund unserer Abstimmung mit der und FÜR DIE Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt bis dahin: – dass es nicht beanstandet wird, wenn für die bisher gestellten Corona-Hilfe-Anträge der Nachweis zum wirtschaftlich Berechtigten – analog wie bei der Belegvorhalteverpflichtung – beim Steuerberater in der Kanzlei vorliegt und der Nachweis auf Aufforderung von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt unverzüglich dieser vom Steuerberater zur Verfügung gestellt wird/ werden kann. Insoweit wird es für die bisher gestellten Anträge nicht beanstandet, dass der obige Nachweis – entgegen der Vollzugshinweise – nicht mit der Beantragung übersandt wurde. Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat die/der Antragstellende bzw. die/ der zu prüfende Dritte (Steuerberater) also den Nachweis zu belegen. Alleine deswegen Anträge zurückzuziehen oder zu ändern ist also – ebenso wie nachträgliche Zusendung des Nachweises an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ohne ausdrückliche Aufforderung – entbehrlich!! – sollte eine erforderliche Eintragung einer Gesellschaft nicht – wie in den Vollzugshinweisen gefordert – im Transparenzregister vorgenommen worden und auch noch keine Aufforderung durch die Bewilligungsstelle erfolgt sein, muss allerspätestens vor Schlussabrechnung die Eintragung unaufgefordert selbständig nachgeholt werden, da andernfalls die Corona-Hilfe vollumfänglich zurückzuzahlen ist. Zur Vermeidung einer Haftungsfalle empfehlen wir eine sorgfältige Prüfung der Erfüllung aller im Antrag gemachten Erklärungen VOR Versand der Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle. Die Abgabe von Schlussabrechnungen ist technisch frühestens ab dem 2. Halbjahr 2021 möglich Vielleicht kommt auch hier jetzt etwas Ruhe rein. Es ist ja gar nicht mehr auszuhalten, auf was alles geachtet werden soll. Ihnen allen einen stressfreien Tag...
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