Hallo, in NRW findet sich hierzu eine Regelung in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mit Stand vom 09. Februar 2022: Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Isolierung zu begeben. Ist das Ergebnis negativ, ist die Isolierung beendet. Dies gilt nur dann nicht, wenn die getestete Person den Test während einer bereits bestehenden behördlich angeordneten oder nach den folgenden §§ 15 und 16 geltenden Quarantäne hat vornehmen lassen. In diesen Fällen richtet sich das Ende der Quarantäne nach der behördlichen Anordnung oder den Regelungen in den §§ 15 und 16 für die Quarantäne von Kontaktpersonen. Ist das Ergebnis eines PCR-Tests positiv oder nimmt eine durch einen Schnelltest positiv getestete Person keinen PCR-Kontrolltest vor, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Isolierung zu begeben. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist für die Isolierung nicht erforderlich, es genügt der Testnachweis insbesondere auch für Ansprüche nach § 56 IfSG. Beste Grüße!
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