@lorenz-keck schrieb: Guten Abend, wir haben am 21.11.23 für Beschäftigungsbeginn 01.10.2023 ein Personalfragebogen/Anmeldung Minijob vorliegen + RV Befreiungsantrag. Minijob im Oktober 23 angelegt mit 6100, da die Frist von 42 Tagen überschritten. Ab Januar 2024 greift die RV Befreiung. Frage: 1) wann gebe ich 6500 ein mit Hinweis Antrag liegt vor. Januar 2024? 2) woher weiß die Bundesknappschaft, das der Befreiungantrag ordnungsgemäß vorliegt. Muss dieser an die Minijobzentrale geschickt werden oder meldet sich die Bundesknappschaft? Danke für die Mithilfe Viele Grüße Wenn der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber erst am 21.11.2023 vorlag, wirkt dieser erst ab 01.11.2023 und es muss ab 11/2023 umgeschlüsselt werden. Wenn der Befreiungsantrag Anfang Oktober gestellt wurde und gleichzeitig beim Arbeitgeber einging, d.h. die Sechs-Wochen-Frist zur Anmeldung nach Vorlage des Befreiungsantrags nicht mehr angewandt werden kann, wirkt die Befreiung erst ab dem Folgemonat des Eingangs der der Ummeldung bei der Knappschaft. Damit dies ab 01/2024 wirkt, muss die Meldung also spätestens am 30.11.2023 bei der Knappschaft eingehen. Da eine derartige Meldung über das Lohnprogramm erst mit der Abrechnung 01/2024 möglich ist, kann man in dem Fall die verfristete Anmeldung zusätzlich/vorab per Telefax an die Knappschaft melden. Hierfür gibt es den Vordruck Vorabmeldung zur verfristeten Anzeige des Eingangs eines Befreiungsantrages (minijob-zentrale.de). Viele Grüße Uwe Lutz
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